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Aschewolke lässt Urlauber zittern

Wer derzeit in den Urlaub fliegen will, muss bis zum letzten Tag bangen, ob der Flieger überhaupt aufgrund der Aschewolke abhebt. Denn wann der Vulkan mit dem unausprechlichen Namen, Eyjafjallajökull, das nächste Mal Asche spuckt, bleibt ungewiss.

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Flugchaos zusammengefasst:

Mein Flug wurde abgesagt. Welche Ansprüche habe ich gegen die Fluglinie?

Neben einer gratis Umbuchung können Sie wahlweise die Rückzahlung des Flugpreises oder die frühmöglichste anderweitige Beförderung zu Ihrem Flugziel verlangen. Weiters haben Sie Anspruch auf Verpflegung, falls bis zur alternativen Beförderung nötig auf Hotelunterbringung und auf zwei unentgeltliche Telefonate.

Habe ich auch Anspruch auf eine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung bzw. -zahlung nach der Fluggastrechteverordnung?

Nein. Die Luftraumsperre ist ein klassisches „außergewöhnliches Ereignis“, für das die Fluglinie nichts kann.

Mein Flug wurde abgesagt. Die Fluglinie sagt nun, ich muss die Flugpreisrefundierungüber das Reisebüro abwickeln. Das Reisebüro verlangt dafür eine Bearbeitungsgebühr. Muss ich das akzeptieren?

Nein. Die Airline selbst ist verpflichtet, den Flugpreis binnen sieben Tagen zu erstatten. Nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes kann die Erstattung in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.

Ich habe bei einem Reisever­anstalter den Flug und eine Kreuzfahrt gebucht. Nun ist der Flug abgesagt worden – es gibt keinen Ersatztermin.

In diesem Fall können Sie vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des gesamten Reisepreises verlangen.

Ich habe bei einem Reiseveranstalter einen dreiwöchigen Badeurlaub gebucht. Nun sagt der Reiseveranstalter, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird.

Die Verspätung bei der Hinreise könnte von Gerichten als „geringfügig“ angesehen werden. Daher unser Rat: Stellen Sie klar, dass Sie mit der Leistungsänderung nicht einverstanden sind, die Reise aber dennoch antreten werden. Für die versäumten drei Tage können Sie eine Preisminderung verlangen.

Kann ich auch Schadenersatz für vertane Urlaubsfreude geltend machen?

Nein. An der Verspätung trifft den Reiseveranstalter ja kein Verschulden.

Nach einer Pauschalreise wurde mein Rückflug abgesagt. Nun will der örtliche Hotelier, dass ich den Aufenthalt im Hotel bis zum umgebuchten Flug selber zahle.

Der Reiseveranstalter ist jedenfalls verpflichtet – ohne Aufpreis – für einen gleichwertigen Heimtransport zu sorgen. Ob er die zusätzlichen Hotelkosten tragen muss, ist umstritten. Allerdings kann man diese – aus der Fluggastrechte-Verordnung – vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen. Dazu muss man aber das Luftfahrtunternehmen kontaktieren und unter Umständen eine Unterkunft in Anspruch nehmen, die das Unternehmen anbietet. Gibt es aber kein Angebot, dann kann man versuchen, die Kosten von vor Ort nachträglich vom Luftfahrtunternehmen ersetzt zu bekommen.

Ich habe im Internet separat einen Flug und eine siebentägige Kreuzfahrt gebucht. Nun sagt die Fluglinie, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird. So würde ich die Kreuzfahrt versäumen.

Die Fluglinie muss Sie – nach Wahl – raschest befördern oder den Flugpreis zurückzahlen. Das Kreuzfahrtunternehmen aber muss ihnen den Reisepreis nicht rückerstatten – es war ja zur Leistung bereit. Dass Sie nicht rechtzeitig vor Ort kommen, ist in dieser Konstellation ihr Risiko.

Mein Reiseveranstalter kann mir nicht garantieren, ob mein Flug in den Urlaub in ein paar Tagen stattfinden wird. Ich will diese Unsicherheit abbrechen. Kann ich kostenlos stornieren?

Nein. Sie müssten Stornogebühr bezahlen. Sie können auch nicht damit rechnen, dass diese von der Reise­kostenrücktrittsversicherung übernommen wird. Diese Fälle sind nicht gedeckt.

Wo kann ich mich beschweren, wenn die Fluglinie diese Ansprüche ablehnt?

Beim Verkehrsministerium gibt es eine Schlichtungsstelle (fluggastrechte@bmvit.gv.at).

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