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Arbeitszeit: Auch jetzt schon bis zu 13 Stunden Arbeit pro Tag

Ausnahmen bestätigen die Regel? Acht Stunden gelten in Österreich als "Normalarbeitszeit"
Ausnahmen bestätigen die Regel? Acht Stunden gelten in Österreich als "Normalarbeitszeit" ©VOL.AT/ Paulitsch (Themenbild)
In Österreich gilt eine Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag, die maximal zulässige Höchstarbeitszeit beträgt zehn Stunden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, die bereits jetzt eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 13 Stunden, in Sonderfällen auch darüber hinaus, ermöglichen.

Im Folgenden eine Auflistung der im Arbeitszeitgesetz (AZG) festgeschriebenen Regeln.

Grundsätzlich muss zwischen der täglichen Normalarbeitszeit (§ 3 AZG) und den zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9) differenziert werden. Im Moment wird eine Verlängerung der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit bei Gleitzeit und bei Dienstreisen diskutiert.

I.) Die TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT (also ohne Überstunden) beträgt grundsätzlich acht Stunden bzw. 40 Stunden pro Woche. Diese Begrenzungen können durch mehrere Ausnahmen angehoben werden. Jene Arbeitszeiten, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden abzugelten. Im folgenden die verschiedenen Möglichkeiten der Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit:

9 oder 10 Stunden – Sofern an einem Wochentag kürzer als acht Stunden gearbeitet wird, kann die Arbeitszeit an anderen Wochentagen ausgeglichen werden; und damit bis zu neun Stunden (bei entsprechender Kollektivvertrags-Vereinbarung auch bis zu zehn Stunden) betragen. Beispiel: Früheres Arbeitszeitende am Freitag.

9 oder 10 Stunden – Längerer Durchrechnungszeitraum: Bei dieser Variante darf die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden überschreiten (oder die durch den KV festgelegte kürzere Normalarbeitszeit) – und muss nur im Durchschnitt eingehalten werden. Dies muss durch Kollektivvertrag (KV) festgelegt sein. In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen (50 Stunden, sofern der Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen beträgt). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis zu neun oder zehn Stunden (je nach KV) betragen.

10 Stunden – Zur Einarbeitung von Fenstertagen: Soll ein Betrieb an Fenstertagen geschlossen bleiben oder wollen Arbeitnehmer an diesen Tagen freinehmen, so kann die dadurch ausgefallene Arbeitszeit auf Arbeitstage anderer Arbeitswochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum beträgt dabei höchstens 13 Wochen. An den entsprechenden Tagen darf die Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten, in den “Mehrarbeitswochen” 50 Stunden. Per KV kann der Einarbeitszeitraum auch ausgedehnt werden.

10 Stunden – Bei einer Vier-Tage-Woche kann die Normalarbeitszeit zehn Stunden betragen. An den anderen drei Tagen darf nicht gearbeitet werden. Notwendig ist dafür eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung bei Betrieben ohne Betriebsrat. In der Bauwirtschaft ist dies nicht zulässig.

12 Stunden – Bei “Arbeitsbereitschaft” kann die Normalarbeitszeit auch 12 Stunden betragen: In die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss mindestens ein Drittel Arbeitsbereitschaft (also nicht unmittelbare Arbeit) fallen. Die Bereitschaft zählt zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeitverlängerung muss durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden.

9 oder mehr Stunden – Bei Schichtarbeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden im Durchschnitt ebenfalls eingehalten werden. In den einzelnen Wochen darf sie bis zu 50 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun Stunden. Hier gibt es zahlreiche Ausnahmen, etwa sind per KV oder Betriebsvereinbarung auch bis zu 12 Stunden Normalarbeitszeit zulässig.

Bis zu 24 Stunden Arbeitszeit sind dann möglich, wenn für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit “besondere Erholungsmöglichkeiten” bestehen (§ 5a). Auch hier ist ein KV oder eine Betriebsvereinbarung notwendig. Diese Ausdehnung ist maximal drei Mal pro Woche zulässig.

Bei Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (u.a. Ärzte, Apotheker, pharmazeutische Hilfskräfte) gibt es auch weitaus höhere Stundenanzahl bis hin zu 49 Stunden am Stück (“verlängerter Dienst”) – bei entsprechenden Ruhezeiten während des Dienstes.

II.) Die HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT betragen grundsätzlich zehn Stunden, können aber durch folgende Sonderregelungen angehoben werden – und zwar auf:

10,5 Stunden – Bei Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten, sofern Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen nicht möglich und Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar ist.

12 Stunden – Bei “vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf” (§ 7 (4)) kann “zur Verhinderung eine unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils” per Betriebsvereinbarung die Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden angehoben werden. Die Wochenarbeitszeit darf auf 60 Stunden erhöht werden. Die Anhebung darf maximal 24 Wochen pro Kalenderjahr erfolgen, nach 8 Wochen müssen 2 Wochen ohne Überstunden folgen.

12 Stunden – Bei einer 4-Tage-Woche kann die Arbeitszeit mittels Überstunden auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Notwendig ist eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeits-Feststellung.

12 Stunden – Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (je nach Regelung Normalarbeitszeit oder Überstunden); geregelt im Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung mit KV-Ermächtigung oder Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat oder Betriebsvereinbarung für Betriebe ohne KV-Möglichkeit.

13 Stunden – Überstunden bei Arbeitsbereitschaft – geregelt im KV oder über BV mit KV-Ermächtigung oder ohne besondere Zulassung bei Verlängerung der Normalarbeitszeit durch Arbeitsinspektorat oder BV für Betriebe ohne KV-Möglichkeit. Beispiel: Portier oder Nacht-Apotheker.

24,5 Stunden – Überstunden zur Arbeitsübergabe bei besonderen Erholungsmöglichkeiten; max. 3 x wöchentlich; geregelt über KV oder BV mit KV-Ermächtigung oder BV für soziale Dienste ohne KV-Möglichkeit

Grundsätzliches zur Arbeitszeit: Weiterführende Infos gibt’s auf der Homepage der Arbeitsinspektion.

(APA/red)

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