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Absetzmöglichkeiten bei Ausgaben für Kinder nutzen

Anna und Hugo aus Lochau wissen, wie man spart. Um Ausgaben für Kinder in der Arbeitnehmerveranlagung bestmöglich auszuweisen, empfiehlt sich eine Beratung.
Anna und Hugo aus Lochau wissen, wie man spart. Um Ausgaben für Kinder in der Arbeitnehmerveranlagung bestmöglich auszuweisen, empfiehlt sich eine Beratung. ©VN/Paulitsch
In der Arbeitnehmerveranlagung 2018 kann letztmalig der Kinderfreibetrag berücksichtigt werden.

Eltern wissen wohl nur zu gut, dass Kinder Geld kosten, deshalb kann man sich bestimmte Aufwendungen für Kinder über den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) zurückholen.

Mit der Einführung des Familienbonus Plus ab 2019 wurde der Kinderfreibetrag abgeschafft. Das bedeutet, dass dieser in der heurigen Arbeitnehmerveranlagung letztmalig geltend gemacht werden kann. Zur steuerlichen Entlastung ist bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 neben dem Kinderabsetzbetrag auch der Kinderfreibetrag in Höhe von 440 Euro geltend zu machen. Wird er zwischen den Partnern geteilt, stehen jedem Steuerpflichtigen 300 Euro jährlich als Freibetrag pro Kind zu. “Die Aufteilung ist sinnvoll, wenn beide Partner zumindest in der untersten Tarifstufe Einkommenssteuer bezahlen”, erklärt AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.

Unterhaltsabsetzung

Anspruch haben alle Eltern, deren Kinder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen: “Auswirkungen hat ein Freibetrag nur bei bezahlter Lohnsteuer. Ein Freibetrag verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage, somit ergeben sich weniger Steuern”, betont Düringer.

Wird von einem Elternteil für ein nicht demselben Haushalt zugehöriges Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht, kann von jedem der beiden Elternteile der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro in Anspruch genommen werden.

Alleinerziehenden steht der Kinderfreibetrag von 440 Euro zu, wenn vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgen. “Das hört sich gut an, aber aus der Praxis wissen wir, dass Alleinerziehende oft einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, und somit keine bzw. sehr wenig Lohnsteuer zahlen. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz”, weiß Düringer. Um Ausgaben für Kinder bestmöglich in der Arbeitnehmerveranlagung auszuweisen, empfiehlt sich eine Beratung.

 

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