Ein Ausschuss des Gerichts lehnte es ab, den Fall an die Große Kammer weiter zu verweisen, wie der EGMR mitteilte. Damit ist das Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes vom 24. Juni rechtsgültig. Demnach ist Österreich nicht dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare zuzulassen.
Die Klage war von zwei in Wien lebenden Österreichern eingebracht worden. Sie wollten im September 2002 vor dem Standesamt heiraten, der Antrag wurde damals aber in mehreren Instanzen abgelehnt. Die nicht vorhandene Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare ist aber nach dem Urteil mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.
Die beiden Männer beriefen sich unter anderem auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 12 (Recht auf Eheschließung) der EMRK. Sie machten geltend, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert würden, da sie (nach Rechtslage zur Zeit der Beschwerde, also vor Einführung der eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle, Anm.) keine andere Möglichkeit hätten, ihre Beziehung zu legalisieren. Im Vergleich zu heterosexuellen Paaren hätten sie außerdem finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.
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