Die Gemeinde macht auf die Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz für erhebliche Änderungen aufmerksam.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs. 1 des Baugesetzes die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. Die Änderung der Fassadenfarbe stellt ohne Zweifel eine “erhebliche Änderung” eines Gebäudes dar und ist daher bewilligungspflichtig.
Um entsprechende Beachtung wird von Seiten der Gemeinde ersucht!
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