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ÖAMTC: Nach dem Sturm - wer kommt für Schäden am Auto auf

Der Sturm "Emma" bescherte auch vielen Autofahrern eine böse Überraschung. Zertrümmerte Scheiben und Blechschäden durch herabfallende Mauerteile oder umgestürzte Bäume sind keine Seltenheit.

Beschädigungen durch Stürme ab 60 Stundenkilometer sind Naturkatastrophen und werden durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. “Doch nicht jede Kasko-Versicherung zahlt auch alles”, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner, “denn je nach vertraglicher Regelung ist durchaus auch ein Selbstbehalt möglich.”

Außerdem können Versicherungen die Leistung verweigern, wenn ein Autofahrer sich oder sein Fahrzeug bewusst einer Gefahr ausgesetzt hat: “Parkt man sein Auto während des Sturm an einer Stelle, wo bereits große Äste oder Mauertrümmer am Boden liegen, kann dies von der Versicherung als ‘grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles’ eingestuft – und nicht bezahlt werden”, so Pronebner. Anders ist es jedoch, wenn jemand vom Unwetter überrascht worden ist oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.

Teil- oder Vollkaskoversicherung decken Reparatur- und Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte oder dem Schrottplatz ab. Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt, bei dem aber noch der Verkaufserlös des Wracks abgezogen wird.

Wer keine Kaskoversicherung, sondern nur eine Haftpflichtversicherung hat, sieht gar kein Geld von der Versicherung – außer wenn der Schaden von einem anderen verursacht wurde. “Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Haus- oder Grundstücksbesitzer schadhafte oder morsche Bäume und deren Äste nicht rechtzeitig geschnitten hat. Das gleiche gilt bei Dachziegeln oder Mauerteilen, die auf ein geparktes Auto fallen” weiß die ÖAMTC-Juristin. Auch Baufirmen, die ihre Gerüste nicht richtig absichern, oder Werbeunternehmen, deren mangelhaft montierte Plakatwände umfallen, können in die Haftung genommen werden.

Wird ein Schaden durch Bäume am Straßenrand verursacht, dann haftet der Straßenerhalter, also in der Regel der Bund oder die Gemeinde. Allerdings auch nur dann, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auf Mautstraßen – wie vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen – haftet der Straßenhalter bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Also immer dann, wenn ihn an dem Schaden ein Verschulden trifft, weil er Maßnahmen zur Schadensbekämpfung oder -minderung nicht getroffen hat.

Clubjuristen helfen im Schadensfall
“Wer einen Sturmschaden an seinem Wagen hat, soll diesen sofort der Versicherung melden und Beweise durch Fotos oder Zeugen sichern. Das gilt vor allem, wenn jemand anderer den Schaden zu verantworten hat”, rät Pronebner. Mitglieder des ÖAMTC erhalten kostenlose Rechtsberatung und Rechtshilfe. Die ÖAMTC-Rechtsberatung ist unter (01) 71199 – 1530 oder E-Mail: office@oeamtc.at erreichbar.

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