Bei Konflikten ist Deeskalation immer der beste Weg”, so ÖAMTC-Chefjurist Andreas Achrainer. Auseinandersetzungen entstehen oft, weil die Verkehrsteilnehmer die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften nicht genau kennen. Nun wird nach dem Assinger-Anlassfall vom Wochenende der Ruf nach einer Erweiterung der Straßenverkehrsordnung (StVO) laut. ÖAMTC-Jurist Achrainer sieht keine Veranlassung, in diesem Bereich die StVO zu ändern: “Die Bestimmungen sind auch derzeit schon sehr klar formuliert. Es wäre nur eine noch bessere Aufklärung wünschenswert.” Der ÖAMTC fasst die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für Radfahrer zusammen.
Folgende Verkehrsflächen sind für Fahrradfahrer vorgesehen:
* Radfahranlagen (außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind): das sind Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Geh- und Radweg sowie Radfahrerüberfahrt.
* Die Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Eine Ausnahme von dieser Benützungspflicht gibt es allerdings bei Rennrädern, wenn eine Trainingsfahrt durchgeführt wird. “Damit will man den Rennsport fördern. Die Kriterien für Trainingsfahrten sind z. B. Ausrüstung und Sportgeräte wie bei einem Rennen”, erklärt der ÖAMTC-Chefjurist. “Im Ernstfall muss die Behörde entscheiden, ob diese Rahmenbedingungen gegeben waren.” Gegen eine Einbahn darf nur gefahren werden, wenn das ausdrücklich beschildert ist. Wohnstraßen dürfen auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn befahren werden, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit.
* Fußgängerzonen: dürfen nur dann in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, wenn das durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist.
Folgende Verkehrsflächen dürfen nicht mit Fahrrädern befahren werden:
* Gehsteig (Ausnahmen: zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz sowie Kinderfahrrad unter Begleitung), Gehweg, der für Fußgänger bestimmte Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges, Autobahn sowie Autostraße.
Vorrangregeln für Radfahrer:
“Die gängigen Vorrangregeln sowie Beschilderungen mit Dreieck oder Stopptafel gelten auch für Radfahrer”, erklärt ÖAMTC-Chefjurist Achrainer. “Nur bei Radfahrerüberfahrten gibt es besondere Regeln.” Nämlich einen Vorrang für den Radfahrer von rechts und links – solange er sich auf der Radfahrerüberfahrt befindet – und eine Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.
“Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt, sofern man nicht über die gedachte Mittellinie kommt”, erklärt Achrainer. Außerdem eine wichtige Verhaltensregel: “In Österreich gibt es keine Helmtragepflicht für Radler, dennoch sollte ein Fahrradhelm zur Grundausstattung gehören”, empfiehlt der ÖAMTC-Jurist abschließend.
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.