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AMS stellt Regeln um: Das gilt ab dem 1. Juli

©APA/GEORG HOCHMUTH
Wer nach einer Unterbrechung Arbeitslosengeld beantragen will, muss sich ab 1. Juli 2025 sofort am ersten Tag beim AMS melden. Die neue Regel ersetzt die bisher einwöchige Frist – mit Folgen bei Versäumnis.

Mit 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft: Personen, die ihre Arbeitslosigkeit nach einer Unterbrechung – etwa durch Krankheit, Schulung, Karenz oder Auslandsaufenthalt – wieder anmelden wollen, müssen dies künftig bereits am ersten Tag nach der Unterbrechung tun. Bislang war dafür eine Frist von sieben Tagen vorgesehen.

Wird die neue Frist versäumt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem tatsächlichen Tag der Wiedermeldung.

Digitale Kommunikation wird Pflicht

Zugleich forciert das AMS die Nutzung des eAMS-Kontos. Wer sich dafür entscheidet, ist künftig verpflichtet, das Konto an mindestens zwei Werktagen pro Woche auf neue Mitteilungen zu prüfen. Zustellungen über das eAMS-Konto gelten dann rechtlich als zugestellt – ein Postversand erfolgt nur noch in Ausnahmefällen.

Die Wiedermeldung kann telefonisch, persönlich oder online erfolgen. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit bleibt eine ärztliche Bestätigung verpflichtend – auch bei kurzer Dauer.

Gesetzesnovelle bringt Änderungen

Grundlage der neuen Regelungen ist eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Juni 2024 beschlossen wurde. Ziel ist eine effizientere Verwaltung und schnellere Kommunikation zwischen AMS und Kunden.

(VOL.AT)

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