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AMS-Bilanz 2018: Arbeitsverweigerung häufigster Grund für Sperre des Arbeitslosengeldes

Im Vorjahr setzte das AMS 133.420 Mal Sanktionen.
Im Vorjahr setzte das AMS 133.420 Mal Sanktionen. ©APA (Sujet)
Wie das AMS berichtet, sind die Sperren von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe im Jahr 2018 erneut gestiegen. In den meisten Fällen war die Verweigerung der Arbeitsaufnahme Grund dafür.

Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist 2018 erneut gestiegen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat im Vorjahr 133.420 Mal Sanktionen gesetzt, um 21.969 Mal oder 19,7 Prozent öfter als 2017. Zum Vergleich: Die Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen, also jene Personen, die mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos waren, ist im Vorjahr mit 917.706 Personen gesunken (minus 35.683).

AMS sperrte im Jahr 2018 133.420 Mal Gelder

Während die Sperren wegen Versäumen der Kontrollmeldung nur geringfügig gestiegen sind (plus 1 Prozent), nahm die Zahl der Sanktionen wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulung deutlich zu. Von allen Sperren betrafen insgesamt 33,9 Prozent (2017: 23 Prozent) die eigentlichen Missbrauchsfälle nach § 9 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG).

Konkret gab es insgesamt 31.393 (plus 12.146 / plus 63,1 Prozent) Sperren nach § 10 wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulung. Wegen tageweise unentschuldigtem Fernbleiben an einer Schulung wurden im Vorjahr 13.340 Mal (plus 6.157) Sanktionen gesetzt.

©Bescheide nach BundeslŠndern und BegrŸndung 2018, VerŠnderung zu 2017 GRAFIK 0082-19, 88 x 138 mm

Kopf: “Überregionale Vermittlung oft Grund”

Bei Sperren nach § 10 wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit kann das Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das kam 2018 in 521 Fällen vor (plus 284).

“Der Anstieg der § 10-er Sperren geht darauf zurück, dass es durch den hohen Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft und auch durch unsere verstärkten Bemühungen um überregionale Vermittlung deutlich mehr Stellenvorschläge und auch Rückmeldungen der Unternehmen gab, die Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe waren”, erklärte Johannes Kopf, Vorstand des AMS.

Sanktionen auch wegen versäumten AMS-Terminen

Knapp 42 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines Kontrolltermins als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 55.810 Mal (plus 583 / plus 1,06 Prozent) der Fall.

24 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 32.356 Personen betroffen, um 1.773 Personen oder 5,8 % mehr als noch 2017.

(Red)

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