AA

Altach-Ermittlungen: Welche Strafen drohen – und wie sich Betroffene wehren können

Steurer/Adam/VOL.AT
Steurer/Adam/VOL.AT
Was bedeutet der Verdacht auf heimliche Videoaufnahmen beim SCR Altach rechtlich? Und welche Schritte sollten mögliche Betroffene jetzt einleiten? Die Vorarlberger Rechtsanwältin Olivia Lerch gibt Auskunft – von Strafrahmen bis Schmerzensgeld.

Die Polizei ermittelt gegen einen ehemaligen Funktionär des SCR Altach. Der Verdacht: heimlich gefilmte Videos von Spielerinnen. Der Verein spricht von klaren Maßnahmen und kooperiert mit den Behörden.

Doch was bedeutet das – juristisch? Und welche Möglichkeiten haben mutmaßlich Betroffene jetzt?

Was ist strafbar?

Lerch zufolge könnte § 120a Strafgesetzbuch greifen: unbefugte Bildaufnahmen. Gemeint ist das Filmen ohne Einwilligung in geschützten Bereichen, etwa Umkleiden. "Angedroht ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe", sagt sie. Werden die Aufnahmen verbreitet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten. Bei minderjährigen Opfern und sexuellen Darstellungen könnte auch § 207a StGB zur Anwendung kommen – dann drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Strafverfolgung nur mit Zustimmung des Opfers

Der mögliche Straftatbestand – § 120a StGB – ist ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf nur dann aktiv werden, wenn eine betroffene Person das ausdrücklich erlaubt. Ohne diese Zustimmung kann kein Strafverfahren eingeleitet werden – selbst wenn ein Verdacht besteht. "Nur wenn das Opfer die Ermächtigung erteilt, darf die Staatsanwaltschaft tätig werden", sagt Lerch. Ob zwischen dem Beschuldigten und der betroffenen Person ein Abhängigkeitsverhältnis bestand, spielt dabei keine Rolle.

Olivia Lerch gibt eine erste juristische Einschätzung. ©Steuerer/VN

Was sollten Betroffene tun?

Die Empfehlung ist klar: "Ich würde empfehlen, sich zuerst bei der Polizei zu melden." Auch Opferschutzeinrichtungen bieten Unterstützung. Eine frühzeitige Meldung sei sinnvoll – auch wenn die Verjährung "noch länger nicht eintritt". Betroffene könnten Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen – etwa bei nachgewiesenen psychischen Belastungen wie durch eine Therapie. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Auch die Datenschutzbehörde könnte Strafe verhängen

Darüber hinaus könne die Datenschutzbehörde aktiv werden, sofern sie über den Fall informiert wird, so Lerch. Grundlage sei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie verweist auf einen ähnlichen Fall aus dem Jahr 2019, bei dem ein Trainer heimlich filmte – der Tatbestand des § 120a StGB wurde jedoch erst mit 1. Jänner 2021 gesetzlich verankert.

Ob es im aktuellen Fall zu einer Anklage kommt, ist derzeit offen. Der SCR Altach kündigte an, weiterhin mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Weitere Informationen wurden nicht bekannt gegeben.

(VOL.AT)

  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Altach-Ermittlungen: Welche Strafen drohen – und wie sich Betroffene wehren können