Alkoholverbot auf Vorarlberger Weihnachtsmärkten

Die bundesweiten Mindeststandards wurden neben bereits kommunizierten landespolitischen Schutzmaßnahmen im Veranstaltungsbereich und in der Gastronomie etwa um ein Alkoholverbot bei Weihnachtsmärkten erweitert. Zudem gilt in den Krankenhäusern ein Besuchsverbot - mit Ausnahmen.
Alkoholverbot bei Weihnachtsmärkten
Dies geht aus der entsprechenden Verordnung des Landes hervor. Bei den Weihnachtsmärkten ist auch der Konsum von mitgebrachten alkoholischen Getränken untersagt, hieß es in einer Aussendung am Samstag. Die Ausnahmen in den Krankenhäusern betreffen unter anderem dort behandelte Minderjährige, die von zwei Personen pro Tag besucht werden können, wobei Begleitpersonen als Besucher anzurechnen seien. Ein Besucher pro Patient und pro Woche ist zudem erlaubt, sofern der Patient in der Krankenanstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. Auch die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen, zur Geburt und danach ist für maximal eine Person erlaubt. "Für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen sind in Absprache mit der zuständigen medizinischen Abteilung ebenfalls Ausnahmen möglich", informierte das Land. Für alle Besucher gelte die 2,5G-Regel.
Lage auf Intensivstation weiter angespannt
Es sei wichtig, die Öffnungen "behutsam mit aller größter Vorsicht" vorzunehmen, betonte Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP). Der Landeschef verwies zwar auf sinkende Infektionszahlen, die Lage auf den Intensivstationen bleibe aber "weiter angespannt".
Wallner sprach von gezielten, zusätzlichen landesspezifischen Vorsichtsmaßnahmen. Im Gegensatz zu Vorarlberg waren im Nachbarland Tirol keine zusätzlichen Verschärfungen mit Sonntag vorgesehen.
Events mit maximal 500 Besuchern
Vor ein paar Tagen hatte die Landesregierung als zusätzliche Maßnahmen bekanntgegeben, dass bei Veranstaltungen die Höchstgrenze von 500 Besuchern gilt - sowohl Indoor- (mit fix zugewiesenen Sitzplätzen) als auch Outdoor-Veranstaltungen. In der Gastronomie dürfen grundsätzlich maximal zehn Personen (zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder) an einem Tisch sitzen. Ebenso nicht überschritten werden darf die Zahl von zehn minderjährigen Kindern an einem Tisch.
Zuletzt herrschte in der Frage, wie weit die Öffnungen gehen sollen, Uneinigkeit unter den schwarz-grünen Koalitionären. Während Landeshauptmann Wallner die Öffnungsschritte verteidigte, ging Landesrat Johannes Rauch (Grüne) auf Distanz. Rauch beklagte auch eine nicht genügende Einbindung in den Entscheidungsprozess. Der grüne Frontmann verwies aber auf noch laufende Verhandlungen über die Details der Verordnung, etwa was die Weihnachtsmärkte betrifft. Ein Punkt, der letztlich offenbar noch Eingang in den Schlusstext fand.
Vorarlberg verschärft zusätzlich:
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor (zB Konzerte, Theater) und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.
- In der Gastronomie dürfen entweder maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, an einem Tisch sitzen, oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Bei Weihnachtsmärkten gilt ein Alkoholverbot. Auch die Konsumation von mitgebrachten alkoholischen Getränken ist untersagt.
- :In den Krankenhäusern gilt ein Besuchsverbot. Ausnahmen davon sind: Minderjährige können von zwei Personen pro Tag besucht werden, wobei Begleitpersonen als BesucherInnen anzurechnen sind. Ein/e Besucher/in pro PatientIn pro Woche sind erlaubt, sofern der/die Patient/in in der Krankenanstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. Auch die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen, zur Geburt und danach ist für maximal eine Person erlaubt. Für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen sind in Absprache mit der zuständigen medizinischen Abteilung ebenfalls Ausnahmen möglich. Für alle BesucherInnen gilt die 2,5G-Regel.
Bundesweite Regelungen
- Die Sperrstunde ist bundesweit einheitlich mit 23:00 Uhr festgesetzt.
- Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, etwa eine umfassende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
- Die 2G-Regel gilt überall außer am Arbeitsort – dort gilt weiterhin die 3G-Regel.
- Im Gesundheits- und Pflegebereich (Spitäler, SeniorInnenheime) gilt 2,5G und FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz. Für BesucherInnen gilt: Zutritt nur mit 2,5G, FFP2-Pflicht und maximal zwei BesucherInnen pro BewohnerIn und Tag in Alten- und Pflegeheimen.
(APA)
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