Demnach sind die Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European Land-Zertifikate irreführend gewesen. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. Die AK hatte Anfang Februar eine Unterlassungsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Meinl Bank und Meinl Success eingebracht. “Mit der Unterlassungsklage soll auch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger erleichtert werden”, so AK-Direktor Werner Muhm.
Die einstweilige Verfügung listet in neun Punkten auf, welche Aussagen die Meinl-Bank und Meinl Success bis zum Prozessende nicht mehr machen dürfen, weil sie irreführend sind, so die Kammer am Dienstag. Die Unterlassungsbegehren würden sich zwar nur gegen die Meinl Bank und die Vertriebsgesellschaft Meinl Success als beklagte Parteien richten, der Ausgang des Verfahrens könnte aber nach AK-Meinung künftig eine Klarstellung für Anbieter von Anlageprodukten bieten. “Künftig darf nicht mehr mit Versprechen geworben werden, ohne gleichzeitig auf damit verbundene Risiken hinzuweisen”, so Muhm.
Demnach hat das Handelsgericht Wien beispielsweise untersagt: Zertifikate als “Aktien” zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt. Insbesondere sei es verboten, Zertifikate von MEL als “Aktien” zu bezeichnen. Weiters sei nicht erlaubt, Anleger als “Aktionäre” zu bezeichnen, weil die Anleger nicht “Aktionäre” nach österreichischem Aktiengesetz sind, sondern bloß Zertifikate erhalten. Oder zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft.
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