AK-Rechtsexpertin Tamara Thöny-Maier betont, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf hat, zu erfahren wo und wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt. "Es wird aber natürlich seitens des Arbeitgebers ein genereller Hinweis darauf zulässig sein, dass man bei der Reiseplanung auf Reisewarnungen achten soll", sagt die Expertin.
In einer VOL.AT-Umfrage stimmten rund 70 Prozent gegen eine verpflichtende Offenlegung der Reiseziele. Was meinen Sie?
Frage nach Risikogebiet wahrheitsgemäß beantworten
Die Frage des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer sich im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten hat, sei nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet gesundheitliche Auswirkungen auf die Belegschaft haben könnte und werde wohl resultierend aus der Treuepflicht auch wahrheitsgemäß zu beantworten sein, damit der Arbeitgeber allenfalls besondere Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer etc. ergreifen kann, stellt Tamara Thöny-Maier fest. Das Reisen in bestimmte Gebiete kann der Arbeitgeber aber keinesfalls verbieten.
(Red.)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.