Darauf machte Martina Flitsch, Hausjuristin der Falkensteiner Hotelgruppe, aufmerksam. Nachsatz: “Die gelebte Praxis ist natürlich eine ganz andere.” Die Rechtslage ist eindeutig, berichtete die Juristin in einer Aussendung der Hotelgruppe vom Donnerstag.
Hotel leiht dem Gast Kosmetika und Co. nur für Aufenthalt
“Man darf nichts von dem mitnehmen, was im Hotel oder im Hotelzimmer ist. Das gehört alles dem Hotel.” Und zwar auch dann, wenn man die Bodylotion-Flasche angebrochen und zwei Drittel des Inhaltes längst verwendet hat. Oder wenn die Badeschlapfen patschnass neben der Dusche stehen. “Das sind Gegenstände, die das Hotel dem Gast für die Zeit seines Aufenthaltes zum Gebrauch zur Verfügung stellt”, erläuterte die Anwältin.
In der Praxis wird allerdings kaum ein Gast belangt werden, wenn er den Hotel-Kugelschreiber oder das Duschgel einsteckt. Martina Flitsch hat sich sogar auf die Suche nach Urteilen oder Prozessen wegen verschwundener Waschlotionen oder entführter Seife gemacht und – “eigentlich erwartungsgemäß” – nichts gefunden: “Es gibt dazu keine Rechtsprechung.”
Diebstahl oder doch nur “Entwendung” für “unmittelbare Gelüste”?
Theoretisch, schmunzelt die Anwältin, könnte ein ertappter Gast dann versuchen, den “Diebstahl” in seiner Rechtfertigung zur “Entwendung” herab zu stufen. “Mit ‘Entwendung’ definiert man juristisch die Aneignung einer ‘Sache geringen Wertes zur Stillung eines unmittelbaren Gelüstes’.”
Eines fiel der Rechtsanwältin im Zuge ihrer Recherchen dann noch auf: “Wenn man bei diesen Kleinigkeiten streng nach dem Buchstaben des Gesetzes vorginge, würde das allen das Leben schwerer machen.” Denn dann müssten die Hotels Kugelschreiber, Schreibpapier und andere Dinge, die man Gästen unter anderem auch deshalb gerne überlässt, damit sie auch draußen, außerhalb des Hotels, Marke und Logo des Hauses sichtbar machen, eigens mit “Das dürfen Sie mitnehmen”-Beschriftungen versehen.
(apa/red)
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