“Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung”, heißt es in der Ziffer 1 der einschlägigen Bestimmung, die vor allem im Hinblick auf Werkvertragspartner rechtens wurde.
Die Zahnärztekammer wies daraufhin, dass diese Bestimmung österreichweit angewendet werden könne. Die Kammer empfehle ihren Mitgliedern aber, die Patienten entweder durch einen Aushang in der Ordination oder aber bei der telefonischen Terminvereinbarung auf diesen Umstand hinzuweisen.
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