Jedoch wird ausdrücklich auf die Beachtung von Verhaltensregeln für die Hafenanlagen hingewiesen. Dazu zählen die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Daraus folgt, dass öffentliche Orte im Freien wie auch die Hafenanlagen nur alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden dürfen und auf die Abstandsregeln zu achten ist. Beim Einwassern oder bei Arbeiten an den Krananlagen ist besonders auf die Abstandsregelung Bedacht zu nehmen.
Das gilt insbesondere auch für die Regelung zu Menschenansammlungen, weswegen z. B. das Mitnehmen von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im selben Boot oder das Zusammenbinden von Booten auf dem See etc. verboten ist.
Achtung vor Grenzübertritten
Die Regelungen betreffend der Beschränkungen von Grenzübertritten zwischen den Bodenseeanrainerstaaten gelten auch auf dem See. Es wird deshalb dringend abgeraten, mit dem Wasserfahrzeug nach Deutschland oder in die Schweiz zu fahren und dort anzulegen.
Die Maßnahmen gelten für alle Anrainergemeinden, so auch für die Landeshauptstadt Bregenz. Intention der zuständigen Behörde ist es, weiterhin die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
(Red.)
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