Heizkosten-Zuschuss für 2025/26 beantragen: So funktioniert's!
Die Energiepreise bleiben hoch, der Winter steht bevor – und das Land Vorarlberg greift erneut Haushalten mit geringem Einkommen unter die Arme. Vom 13. Oktober 2025 bis zum 13. Februar 2026 kann der Heizkostenzuschuss beantragt werden. Die Unterstützung soll helfen, die Belastung durch Heizkosten etwas abzufedern. Doch nicht alle erhalten die gleiche Summe – und manche gar nichts.
Wer kann den Zuschuss beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg, deren Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Antragstellung erfolgt beim Wohnsitzgemeindeamt, entweder persönlich (dann wird eine Niederschrift erstellt) oder online. Der Zuschuss wird einmalig pro Haushalt ausbezahlt – auch bei einem Umzug innerhalb des Förderzeitraums.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 250 Euro. Wer jedoch während des Bezugszeitraums bereits offene Sozialhilfe für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhält (oder erstmals bezieht), muss keinen Antrag stellen – in diesen Fällen überweist die zuständige Bezirkshauptmannschaft automatisch 180 Euro.
Ausnahmen: Wer keinen Anspruch hat
Nicht alle Menschen in Vorarlberg können vom Zuschuss profitieren. Kein Anspruch besteht für:
- Personen in Heimen, Wohngemeinschaften oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger
- Bewohnerinnen und Bewohner von Grundversorgungsquartieren (z. B. ukrainische Kriegsvertriebene mit Caritas-Benützungsvereinbarung)
- Private Wohngemeinschaften erhalten nur einen einmaligen Zuschuss pro Haushalt – eine Aufteilung ist möglich, aber kein Mehrfachbezug
Einkommen entscheidet – nicht das Vermögen
Ausschlaggebend für die Zuschusshöhe ist ausschließlich das Einkommen – nicht etwa vorhandenes Vermögen. Die folgende Tabelle zeigt die Einkommensgrenzen je Haushaltsgröße:
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze (€) | mit Einschleifregelung (€) |
|---|---|---|
| 1 Person | 1.410 | 1.610 |
| 2 Personen | 1.920 | 2.120 |
| 3 Personen | 2.360 | 2.560 |
| 4 Personen | 2.800 | 3.000 |
| 5 Personen | 3.240 | 3.440 |
| 6 Personen | 3.680 | 3.880 |
| 7 Personen | 4.120 | 4.320 |
| jede weitere Person | + 440 | + 200 |
Was gilt als Einkommen?
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Vermietung und Verpachtung
- aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen (inkl. Ausgleichszulage)
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus der Krankenversicherung
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz bzw. dem Heimopferrentengesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Unberücksichtigt bleiben auch allfällige Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder, Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder.
Wichtig: Unterhaltsverpflichtete dürfen pro unterhaltsberechtigter Person 200 Euro vom Einkommen abziehen – müssen dies aber nachweisen.
Für Selbständige und Landwirte gilt: Einkommen muss z. B. durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kontoauszüge oder Bescheide der Landwirtschaftskammer belegt werden.
Einschleifregelung: Zuschuss bei leicht zu hohem Einkommen
Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, profitiert von der sogenannten Einschleifregelung. Dabei reduziert sich der Zuschuss entsprechend der Differenz – mindestens 50 Euro sind möglich. Liegt das Haushaltseinkommen aber mehr als 200 Euro über der Grenze, gibt es keine Auszahlung mehr.
Beispiel 1: Ein-Personen-Haushalt
Ein alleinlebender Antragsteller weist ein monatliches Einkommen von 1.590 Euro nach. Die reguläre Einkommensgrenze liegt bei 1.410 Euro. Da die Differenz mit 180 Euro unter der "Einschleifgrenze" von 200 Euro bleibt, besteht grundsätzlich Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
Der Zuschuss reduziert sich um diesen Differenzbetrag:
- Maximaler Zuschuss: 250 Euro
- Abzug (wegen Überschreitung der Einkommensgrenze): 180 Euro
- Ausbezahlter Zuschuss: 70 Euro
Beispiel 2: Vier-Personen-Haushalt
Ein Haushalt mit vier Personen hat ein monatliches Einkommen von 2.950 Euro. Die Einkommensgrenze für vier Personen liegt bei 2.800 Euro, der Haushalt liegt also 150 Euro darüber – innerhalb der Einschleifregelung.
Der Zuschuss wird entsprechend reduziert:
- Maximaler Zuschuss: 250 Euro
- Abzug: 150 Euro
- Ausbezahlter Zuschuss: 100 Euro
Beispiel 3: Zwei-Personen-Haushalt ohne Anspruch
Ein Haushalt mit zwei Personen verfügt über ein monatliches Haushaltseinkommen von 2.160 Euro. Die Einkommensgrenze für zwei Personen liegt bei 1.920 Euro. Die Einschleifregelung erlaubt einen Spielraum bis 2.120 Euro – also maximal 200 Euro darüber.
In diesem Fall liegt das Einkommen aber 40 Euro über dieser Einschleifgrenze. Damit entfällt der Anspruch auf den Heizkostenzuschuss:
- Überschreitung der maximalen Grenze: 240 Euro
- Kein Anspruch auf Heizkostenzuschuss
(Red.)
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