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Verkauf von legalem Hanf ab Ende Juli in den Trafiken

Gesetzeshammer! Hanfshops verlieren plötzlich ihr wichtigstes Produkt
Gesetzeshammer! Hanfshops verlieren plötzlich ihr wichtigstes Produkt ©CANVA/APA
Ab Ende Juli dürfen rauchbare Hanfblüten mit niedrigem THC-Gehalt nur noch in Trafiken verkauft werden. Hanfshops verlieren damit ihr bisheriges Verkaufsrecht – und kündigen rechtliche Schritte an.

Der Verkauf von legalem, rauchbarem Hanf soll Ende Juli in den Trafiken starten. Den Tabakgroßhändlern wurden die ersten dafür notwendigen Bewilligungen erteilt, gab das Finanzministerium am Mittwoch bekannt. Hintergrund ist eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Verkauf von Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von maximal 0,3 Prozent der Tabaksteuer unterliege, unter das Tabakmonopolgesetz falle und damit Trafiken vorbehalten sei.

Im Verkauf werden für rauchbaren Hanf künftig dieselben rechtlichen Vorgaben wie für Tabakwaren gelten: Warnhinweise müssen auf den Verpackungen angebracht sein, der Onlinehandel ist untersagt und die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten, schreibt das Ministerium in einer Aussendung.

Hanfshops sehen ihre Existenz bedroht

Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hatte für große Unsicherheit unter Hanfshops gesorgt, die sich dadurch in ihrer Existenz bedroht sahen und die Interpretation der Entscheidung anzweifelten. Der neu gegründete österreichische Cannabis-Bundesverband (ÖCB) legte dazu im April ein Gutachten des Verfassungsexperten Heinz Mayer vor, der festhielt, dass legal handelbare Cannabisblüten zwar der Tabaksteuer unterliegen, "jedoch eindeutig kein Gegenstand des österreichischen Tabakmonopols" seien. Eine Ausweitung des Tabakmonopols auf Cannabis wäre laut Mayer verfassungswidrig, europarechtswidrig und ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit.

Der Cannabis-Verband wollte es daher notfalls auch auf eine juristische Klärung ankommen lassen. Man sei auf ein Verwaltungsverfahren vorbereitet, so der Verband im April. Das Finanzministerium betonte damals, dass das Gutachten nichts an der Rechtslage ändere.

(APA(VOL.AT)

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