Wahlrecht, Wahlunterlagen und Briefwahl: Was Sie bei der Landtagswahl brauchen & wie Sie richtig wählen

Bei der Landtagswahl werden die 36 Abgeordneten des Vorarlberger Landtages neu gewählt.
Wer darf wählen?
Bei der Landtagswahl 2024 wahlberechtigt ist, wer
- am Stichtag (16. Juli 2024) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in einer Gemeinde Vorarlbergs den Hauptwohnsitz hat oder als Auslandsvorarlbergerin oder Auslandsvorarlberger (s. Artikel „Wahlrecht ehemaliger Landesbürgerinnen und Landesbürger“) auf Grund eines Antrages bis 16.08.2024 in die Wählerkartei eingetragen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat (der jüngste Wähler ist somit am 13. Oktober 2008 geboren).
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen und -bürger, welche ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt.
Wahlrecht ehemaliger Landesbürgerinnen und -bürger
Im Ausland lebende Personen können sich in die Wählerkartei einer Gemeinde eintragen lassen und sind – vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt – für die Landtagswahl 2024 wahlberechtigt, wenn sie
- unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürgerinnen oder Landesbürger (ehemalige Vorarlbergerinnen und Vorarlberger) waren und
- der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und
- sie einen Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde gestellt haben, in welcher sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten.
Dieser Antrag kann entweder anlässlich der Abmeldung ins Ausland oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei online oder in Papierform
Wählerverzeichnis - Einsicht und Berichtigung
Vom 6. August bis 16. August 2024 werden die Wählerverzeichnisse in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die genauen Einsichtszeiten sind ab dem 5. August 2024 auf dem Veröffentlichungsportal der jeweiligen Gemeinde zu finden.
In dem oben angeführten Einsichtszeitraum kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Wahlunterlagen
Anders wie bei Bundeswahlen wird bei der Landtagswahl der Stimmzettel – gemeinsam mit der amtlichen Wahlinformation – an die Wahlberechtigten gesendet. Diese Zusendung wird zwischen dem 30. September und 4. Oktober 2024 erfolgen.
Auf dem Folder der zugesandten Wahlinformation ist ein persönlicher Zahlencode zur Beantragung einer Wahlkarte im Internet (www.meinewahlkarte.at) aufgedruckt, ebenso ist ein schriftlicher Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert mit detaillierter Anleitung enthalten.
Auf der amtlichen Wahlinformation sind die Bezeichnung des zuständigen Wahllokales und dessen Öffnungszeit sowie persönliche Angaben der wahlberechtigten Person angeführt.
Anspruch auf eine Wahlkarte
Personen, welche am Wahltag nicht in ihrem zuständigen Wahllokal wählen können (zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland), haben die Möglichkeit, mittels Wahlkarte an der Wahl teilzunehmen.
In ihrer Mobilität eingeschränkte Personen (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Alter, etc.), welche das Wahllokal nicht aufsuchen können und daher wünschen, dass sie am Wahltag von der besonderen Wahlbehörde zur Stimmabgabe aufgesucht werden, können dies beantragen. Dies kann gemeinsam mit der Wahlkartenbeantragung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens jedoch bis zum 11. Oktober 2024, 12 Uhr).
Wie beantrage ich eine Wahlkarte?
Bis spätestens am 09. Oktober 2024 kann ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte schriftlich (per Brief, E-Mail oder per Online-Antrag ab dem 18. Juli 2024 auf www.meinewahlkarte.at oder bis spätestens am 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr, mündlich gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum 11. Oktober 2024, 12 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Person bevollmächtigt wird, welcher die Wahlkarte persönlich übergeben werden kann.
Tipp: Wenn ab dem 16. September 2024 eine Wahlkarte persönlich beantragt wird, kann auf Wunsch gleich vor Ort per Briefwahl die Stimme abgegeben werden. Für diese Stimmabgabe stehen im Gemeindeamt Wahlzellen zur Verfügung.
Schriftlich beantragte Wahlkarten werden den Wahlberechtigten grundsätzlich per Einschreiben an die gewünschte Zustelladresse zugesendet. Ausgenommen von der eingeschriebenen Zusendung sind nur Anträge mit einer elektronischen Signatur (Handy-Signatur). Wird eine Wahlkarte in der letzten Woche vor dem Wahltag beantragt, ist die rechtzeitige postalische Zustellung nicht in jedem Fall gesichert. Es wird daher empfohlen, die Wahlkarte in diesem Fall persönlich bei der Gemeinde abzuholen.
Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:
- Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung, Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in den Briefkasten der Gemeinde, etc.) bzw. Abgabe in einem Wahllokal am Wahltag;
- Wählen am Wahltag in einem Wahllokal für Wahlkartenwähler;
- Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde;
- Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal.
Wählen per Briefwahl
Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann per Briefwahl gewählt werden. Wichtig: Bitte nicht vergessen, auf der Wahlkarte mit Unterschrift eidesstattlich zu bestätigen, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde.
Eine für die Briefwahl verwendete Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt (siehe Kapitel Wahllokale, Wahlzeiten).
Die zugeklebte und unterschriebene Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegeben werden.
Wählen im Wahllokal
Der an die Wähler vorab übermittelte Stimmzettel sowie ein Identitätsnachweis (Lichtbildausweis, wie z.B. Pass, Führerschein) ist zur Stimmabgabe in das Wahllokal mitzunehmen. Die Vorlage der amtlichen Wahlinformation ist nicht zwingend nötig, erleichtert jedoch die Arbeit der Wahlbehörde im Wahllokal wesentlich.
Ausfüllen des Stimmzettels
Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen.
Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Kandidaten jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen.
(VOL.AT)
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