Reiseveranstalter FTI ist pleite: Was Betroffene jetzt machen sollten

Die FTI Touristik stellte am Montag einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Künftige Reisen sind abgesagt oder werden nur noch teilweise durchgeführt. Herburger-Reisen-Inhaber Klaus Herburger spricht gegenüber VOL.AT von einem "Hammer".
Etliche Vorarlberger seien betroffen. Aktuell ist die Reise-Branche damit beschäftigt, eine Lösung für Kunden zu finden. Was können Betroffene tun? VOL.AT sprach mit Mag. Renate Burtscher von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Vorarlberg.
Was gehört alles zu FTI?
"Bei uns haben sich noch keine Betroffenen gemeldet oder uns gewarnt", erklärt Burtscher gegenüber VOL.AT. Auch die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer wurden von der kurzfristigen Information über die Insolvenz überrascht. Wichtig sei zu wissen, welche Marken zur "FTI Touristik GmbH" gehören: Das sei einerseits natürlich die Marke FTI in Deutschland, Österreich und der Niederlande aber auch "5vorFlug". "Aber auch BigXtra. Das ist auch ein bekannter Reiseveranstalter, der sehr gerne Maturareisen anbietet. Auch hier könnten viele Konsumenten vom Konkurs betroffen sein", verdeutlicht sie. FTI gehören außerdem auch die beiden Mietfahrzeug-Marken "DriveFTI" und "Cars and Camper".

Was können Kunden tun?
Um diese Frage zu beantworten, müsse man unterscheiden, was gebucht wurde: "Nur jene Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, sind tatsächlich im Rahmen einer Absicherung ihrer Kundengelder sozusagen gesichert", gibt Burtscher zu verstehen. "Die, die eine Individualleistung gebucht haben, beispielsweise nur Flug oder nur Hotelunterkunft, über den insolventen Veranstalter, bleiben möglicherweise auf den Kosten sitzen." Wenn man in irgendeiner Form betroffen sei, solle man die Webseite des Anbieters aufrufen. "Dort gibt es eine aktuelle Kundeninformation, dazu, was Kunden speziell in ihrem jeweiligen Fall tun sollen", meint sie.
Wenn die Pauschalreise schon angetreten wurde
Auf der Webseite des insolventen Reiseveranstalters werde auch erklärt, was man tun könne, wenn man die Reise schon angetreten habe und Leistungen am Urlaubsort nicht mehr zur Verfügung stehen. "Hier werden Kunden dann gebeten, sich an den deutschen Reisesicherungsfond zu wenden", verdeutlicht die Konsumentenberaterin. Das gelte für jene Kunden, die bereits auf dem Weg zum Urlaubsort sind und möglicherweise sogar schon eingecheckt haben: "In erster Linie ist man aber auch bemüht, die Reise wie geplant zu Ende zu führen", erklärt Burtscher im Gespräch mit VOL.AT. "In Fällen, wo das nicht mehr möglich ist, wird auf den deutschen Reisesicherungsfonds verwiesen."

Wenn schon bezahlt oder angezahlt wurde
Was ist mit Kunden, die bisher eine Anzahlung geleistet oder bereits komplett gezahlt haben? "Da wird zurzeit davon ausgegangen, dass diese Reisen nicht mehr durchgeführt werden können", informiert die Konsumentenberaterin. Auch dann sollten sich Betroffene an den Reisesicherungsfonds wenden. "Wir empfehlen, das unmittelbar zu tun. Nicht zuwarten und abwarten, was passiert", betont sie. Man solle nicht auf die Kontaktaufnahme durch den Reiseveranstalter warten, sondern sich aktiv in Verbindung setzen. Die Voraussetzungen dafür seien auf der Webseite aufgeführt.

Was tun bei Individualreisen?
Wenn man eine Individualreise gebucht habe – nur Flug oder nur Hotel – werde auf der Webseite in Aussicht gestellt, dass man die Fälle prüfen werde: "Man wird prüfen – insofern eine Zahlung schon direkt an den Veranstalter geleistet wurde – ob die Leistung auch in Anspruch genommen werden kann oder nicht", schildert Burtscher. "Hier ist man offenbar bemüht vonseiten FTI, dass diese Leistung dennoch erbracht wird, obwohl sie nicht von der Kundengeldabsicherung im Rahmen des Pauschalreisegesetzes betroffen sind." Im Ernstfall müsste man noch einmal direkt an den Reiseveranstalter zahlen oder – wenn schon bezahlt wurde – direkt im Insolvenzverfahren die Forderung als Konkursforderung anmelden.
AK empfiehlt: Schriftlich anfragen
Derzeit liegen der Arbeiterkammer Vorarlberg jene Informationen vor, die auch auf der Kundenseite von FTI verfügbar sind. Die Arbeiterkammer auf österreichisches Recht spezialisiert, aber es könne auch sein, dass deutsches Recht zur Anwendung komme. Hier müsse man im Einzelfall prüfen, ob Unterschiede vorliegen: "Es ist aber in beiden Rechtsordnungen gemein, dass bei Pauschalreisen eine Kundengeldabsicherung gesetzlich vorgesehen ist", betont die Konsumentenberaterin. In Deutschland passiert dies bei FTI über den deutschen Reisesicherungsfonds. Zum aktuellen Zeitpunkt lautet die Empfehlung der Arbeiterkammer daher, sich auf die Webseite des Reiseanbieters zu begeben. Je nachdem, welche Leistung gebucht worden sei, solle man den Reisesicherungsfonds kontaktieren: "Meine Empfehlung zwecks der Beweissicherung: Setzen Sie sich schriftlich mit dem deutschen Reisesicherungsfonds in Verbindung", betont sie. Man solle schriftlich anfragen und die Ansprüche geltend machen.
Die Empfehlungen der Konsumentenberatung zusammengefasst
- Buchungstyp unterscheiden:
- Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, sind durch die Absicherung ihrer Kundengelder geschützt.
- Kunden, die nur eine Individualleistung wie Flug oder Hotel gebucht haben, könnten auf den Kosten sitzen bleiben.
- Webseite des Anbieters besuchen: Dort finden Sie aktuelle Kundeninformationen und spezifische Anweisungen für Ihren Fall.
- Kontaktaufnahme: Betroffene, die die Reise angetreten haben und Leistungen nicht erhalten, sollen sich an den deutschen Reisesicherungsfonds wenden.
- Anzahlung oder vollständige Zahlung: Reisen mit bereits geleisteter Anzahlung oder vollständiger Zahlung werden wahrscheinlich nicht durchgeführt. Kontaktieren Sie umgehend den Reisesicherungsfonds.
- Aktives Handeln: Warten Sie nicht auf Kontaktaufnahme durch den Reiseveranstalter, sondern setzen Sie sich selbst mit dem deutschen Reisesicherungsfonds in Verbindung.
- Schriftliche Beweissicherung: Setzen Sie sich schriftlich mit dem deutschen Reisesicherungsfonds in Verbindung und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.
- Was im Ernstfall passieren kann: Bei Buchung von Individualreisen wird geprüft, ob die Leistung erbracht werden kann. Es kann sein, dass Sie direkt an den Reiseveranstalter zahlen müssen oder Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden müssen.
(VOL.AT)
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