Ursprung und Hintergrund
Die EU hat durch eine Richtlinie angeordnet, dass es ua möglich sein muss eine erneuerbare Energiegemeinschaft zu bilden, dh selbst erzeugten Strom zu teilen bzw gemeinsam zu verwalten. Diese Anordnung wurde in Österreich umgesetzt und gewinnt seit 2022 auch immer mehr an Bedeutung.
Um was geht es und was sind die Vorteile
Bei einer erneuerbaren Energiegemeinschaft (kurz EEG) schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen in Form einer Personengesellschaft (OG, KG) oder als juristische Person (GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) vertraglich zusammen, um die Energie aus einer erneuerbaren Energiequelle gemeinsam zu nutzen, speichern oder zu verkaufen. Diese Energiequelle muss nicht der EEG gehören, sondern kann auch nur im Eigentum einer Person sein, welche an der EEG beteiligt ist. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitglieder/Gesellschafter einer EEG sich in regionaler Nähe befinden. Zudem muss beachtet werden, dass die erneuerbare Energiegemeinschaft in der Satzung klar festhält, dass diese nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Der Zweck wird somit zumeist die Produktion und Lieferung von Strom an die Eigentümer sein.
Die Vorteile einer solchen EEG sind in mehreren Hinsichten gegeben. Es sind folgende Konstellationen ua denkbar. Wenn eine Person die Möglichkeit hat auf ihrem Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren und ein Verwandter/Bekannter wohnt in einem Mehrparteienhaus im selben Ort, könnte sich diese zweite Person an den Kosten der Photovoltaikanlage beteiligen und ebenfalls den Strom mitnutzen. Auch der Gesellschafter einer GmbH könnte gemeinsam mit seiner GmbH eine EEG gründen und den Strom, den er mit der Photovoltaikanlage zu Hause produziert auch in seinem Betrieb nutzen.
Steuerrechtliche Auswirkung
Wie bereits in einem anderen Artikel besprochen, ist bei der Lieferung von Strom durch Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung vorgesehen. Das heißt sollten die Anlagen der EEG die Werte nicht überschreiten, kann der Ertrag bei den Gesellschaftern steuerfrei sein. Sollten die Grenzwerte (35kWP/25kWP) jedoch überschritten werden, sind die Gewinne steuerpflichtig und es müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden, da eine solche EEG jedenfalls als gewerblich tätig anzusehen ist.
Auch umsatzsteuerrechtlich muss die EEG kurz beleuchtet werden. Die Lieferung von Strom ist jedenfalls steuerpflichtig, soweit nicht die Kleinunternehmerreglung zur Anwendung kommt. Soweit Elektrizität an einen Wiederverkäufer (zB VKW) geliefert wird, kommt es zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Fall trägt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Wenn die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind, dann hat der Verkäufer (die EEG) einen Vorsteuerabzug. Die Umsätze mit den einzelnen Gesellschaftern/Mitgliedern (dh wenn diese Strom beziehen), welche fremdüblich jedoch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein müssen, sind nach derzeitigem Stand ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Für diese Umsätze muss die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln des UStG (monatlich/quartalsweise) abgeführt werden.
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