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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen - Änderungen durch das AbgÄG 2023

Photovoltaikanlagen sind im Trend. Dies ist nicht nur den attraktiven staatlichen Förderungen, sondern auch den Unsicherheiten im Energiesektor geschuldet. Auch aus steuerlicher Sicht ist die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, welche nicht nur den Eigenbedarf deckt, attraktiv.

Die steuerlichen Begünstigungen können ab der Veranlagung 2022 in Anspruch genommen werden, jedoch ist der Kreis der Begünstigten auf natürlichen Personen, somit Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkt.

Einkünfte und Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen. Gewinne führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und Umsätze zur Umsatzsteuerpflicht.

Einkommensteuer

Ab der Veranlagung 2022 sieht § 3 Abs 1 Z 39 EStG eine Befreiung für eine Stromeinspeisung von bis zu 12.500 kWh vor. Dabei handelt es sich um einen personenbezogenen Freibetrag. Betreibt eine Personen mehrere Anlagen, ist der Freibetrag von der Gesamtsumme der eingespeisten Energie in Abzug zu bringen. Wird eine Anlage hingegen von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag jeder beteiligten Person zu.

Befreit ist die Einspeisung von bis zu 12.500 kWh vorausgesetzt, die PV-Anlage hat eine Engpassleistung von bis zu 25 kWP. Ab der Veranlagung 2023 erfolgt eine Ausweitung der Befreiung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 kWp, wenn gleichzeitig eine maximale Anschlussleistung von 25kWp (die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung) nicht überschritten wird.

Übersteigt die eingespeiste Energie nicht die Freigrenze von 12.500 kWh, ist in diesem Zusammenhang keine Steuererklärung abzugeben und es ergibt sich somit auch keine Steuerbelastung. Übersteigt die eingespeiste Energiemenge die Freigrenze so sind diese Einkünfte grundsätzlich zu erklären. Übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte jedoch den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730 nicht, sind die Einkünfte dennoch steuerfrei. Der Veranlagungsfreibetrag kann jedoch nur von Personen in Anspruch genommen werden, die neben den Einkünften aus der PV-Anlage nur solche aus Dienstverhältnissen oder Pensionen beziehen.

Grundsätzlich erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei auch die Inanspruchnahme der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung möglich ist.

Umsatzsteuer

Eine Stolperfalle, die sich hier ergeben kann ist, dass Umsätze durch den Verkauf von überschüssiger Energie auch bei Unterschreiten der Freigrenze umsatzsteuerpflichtig sind. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 20%. Bei Lieferung an einen Wiederverkäufer (zB VKW oder OeMAG) geht die Steuerschuld jedoch auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge). Es ergibt sich somit keine tatsächliche Zahlung. Eine Personen mit umsatzsteuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit muss die Umsätze für die eingespeiste Energie in seiner Umsatzsteuererklärung angeben, auch wenn die Freigrenze unterschritten wird. Wird die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen (Umsätze bis zu EUR 35.000) sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung steht auf der Vorsteuerabzug für mit der Anschaffung und den Betrieb der Anlage zusammenhängenden Aufwendungen zu. Ein etwaiger Privatanteil aufgrund der Eigennutzung ist über die Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sozialversicherung

Da Einnahmen aus der Überschusseinspeisung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, lösen diese Gewinne bei Überschreiten der 12-fachen Geringfügigkeitsgrenze (für 2023 EUR 6.010,92) eine Sozialversicherungspflicht als Neuer Selbständiger aus.

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