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EuGH-Urteil: Keine Speichermediumabgabe für Cloud-Dienste

Für Cloud-Dienste braucht es, laut EuGH-Urteil, keine extra Speichermediumabgabe.
Für Cloud-Dienste braucht es, laut EuGH-Urteil, keine extra Speichermediumabgabe. ©REUTERS/Dado Ruvic/Illustration/File Photo
Laut einem EuGH-Urteil muss ein Cloud-Anbieter nicht unbedingt eine gesonderte Speichermediumabgabe dafür bezahlen, wenn eine Person etwa Musik in einer Cloud speichert.

Dennoch müsse dem Rechtsinhaber des Werks ein gerechter Ausgleich zukommen, so die EuGH-Richter in einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil. Dieser könne etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein.

EuGH-Urteil: Keine Speichermediumabgabe für Cloud

Die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft austro mechana verlangt von der Berliner Strato AG die Zahlung einer Speichermedienvergütung für das Angebot von Cloud-Speicherplatz. Strato argumentiert, dass das Unternehmen keine physischen Speichermedien verkaufe, sondern nur Speicherplatz auf deutschen Servern anbietet. Das Oberlandesgericht Wien hat den EuGH um die Auslegung der Urheberrichtlinie gebeten.

EU-Staaten nicht verpflichtet Abgaben für Clouds einzuheben

Nach Ansicht der EuGH-Richter sind die EU-Staaten nicht dazu verpflichtet, "die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist". Die gezahlte Abgabe dürfe aber nicht "über den sich für die Rechtsinhaber ergebenen etwaigen Schaden hinausgehen", hieß es weiter.

(APA/Red)

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