Corona-Regeln für Veranstaltungen bis Ende Oktober verlängert

Darüber hinaus gebe es keine Anpassungen, wie es in einer Aussendung am Montag hieß. Weiterhin gilt demnach, dass Veranstaltungen ab 100 Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig sind.
Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Ab 500 Personen braucht es eine Bewilligung. Ab 100 Teilnehmern ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten, umzusetzen und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Darüber hinaus müssten bei Zusammenkünfte die Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden.
Für die Veranstaltungsbesucher gilt beim Betreten von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern die 3-G-Regel. Sollte der Aufenthalt länger als 15 Minuten dauern, müssen die Besucher ihre Kontaktdaten angeben.
Regeln für Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte
Diese Regelungen gelten auch für Gelegenheitsmärkte wie etwa Weihnachtsmärkte. Davon ausgenommen sind so genannte "Verkaufs-Gelegenheitsmärkte", also kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber vor Ort konsumiert werden. Für diese Märkte gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, ein 3-G-Nachweis ist hier nicht vorgeschrieben. Die Novelle soll Montagnachmittag vorliegen.
(APA/Red)
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