Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser
Mit dem Auto des Deutschen wurde auf der Rheintalautobahn ein verwaltungsrechtliches Verkehrsdelikt begangen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) fragte beim Zulassungsbesitzer nach, wer den Pkw zur Tatzeit gefahren hat. Der Deutsche teilte mit, er sei nicht gefahren. Und er habe nicht in Erfahrung bringen können, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.
Weil er seiner Verpflichtung nach dem Kraftfahrgesetz nicht nachgekommen sei und keine Auskunft über den Lenker erteilt habe, hat die BH über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt.
Straferkenntnis aufgehoben
Dagegen hat sich der Beschuldigte erfolgreich gewehrt. Denn am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurde seiner Beschwerde Folge gegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dagegen ist eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien möglich.
Dem Beschuldigten könne in diesem besonderen Fall kein Verschulden angelastet werden, meinte die Bregenzer Verwaltungsrichterin. Denn der Deutsche war nach den gerichtlichen Feststellungen Patient in einem Vorarlberger Spital, als sein Auto zu seiner Wohnadresse nach Deutschland überstellt wurde. Organisiert hat die Überstellung des Autos ein deutscher Autofahrerverein, bei dem der Beschuldigte versichert ist. Trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage bei der Interessenvertretung der Autofahrer konnte dem Zulassungsbesitzer nach eigenen Angaben nicht mitgeteilt werden, wer den Pkw bei der Rücküberstellung zur fraglichen Zeit auf der Rheintalautobahn gelenkt hat.
Von einem Spitalspatienten könne kurz nach einer Operation mit Narkose nach einem schweren Skiunfall mit Knochenbrüchen nicht verlangt werden, dass er sich ans Kraftfahrgesetz halte und Aufzeichnungen darüber führe, wer sein Auto gefahren habe, erläuterte die Richterin ihre Entscheidung.
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