Dann regelt es ganz klar das Gesetz. Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Christbäumen, Süßwaren und Naturblumen und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmittel. Die ausgefallenen Stunden (wenn Sie sonst an diesen Tagen länger zu arbeiten hätten) müssen entlohnt werden. Arbeiten Sie am 24. Dezember tatsächlich nach 14 Uhr bzw. am 31. Dezember nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden und auch als solche abzugelten. Die Arbeit an Sonntagen ist durch das Arbeitsruhegesetz grundsätzlich verboten. Der Sonntag ist daher auch rund um Weihnachten arbeitsfrei – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z.B. Bahnhofsgeschäfte).
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