Was wäre, wenn Fischer zurücktreten würde
Die Vertretung des Staatsoberhauptes übernehmen bei einer dauerhaften Verhinderung die drei Nationalratspräsidenten. Dies war zuletzt 2004 der Fall, als Thomas Klestil kurz vor Ende seiner Amtszeit starb.
Geregelt ist dies im Artikel 64 Bundes-Verfassungsgesetz – und zwar generell für die “dauernde Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten” durch Tod oder Rücktritt. Bei einer vorübergehenden Verhinderung übernimmt der Bundeskanzler die Amtsgeschäfte. Dauert die Verhinderung länger als 20 Tage oder ist der Bundespräsident “an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert”, üben die drei Nationalratspräsidenten als Kollegium seine Funktionen aus.
Die Erkrankung und der Tod Klestils waren im Jahr 2004 der Grund für die bisher letzte Anwendung dieses Artikels. Nachdem Klestil am 5. Juli nach einem Herzstillstand mit dem Notarzthubschrauber ins AKH gebracht worden und sein Zustand für “kritisch” befunden worden war, übernahm der damalige Bundeskanzler Wolfgang Schüssel die Amtsgeschäfte. Als Klestil dann in der Nacht auf den 7. Juli – 36 Stunden vor der Angelobung des bereits gewählten Nachfolgers Heinz Fischer – starb, ging die Funktion des Staatsoberhauptes vorübergehend auf die drei Nationalratspräsidenten über.
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