Damit gab der Verfassungsgerichtshof einem entsprechenden Antrag des Oberlandesgerichts Innsbruck statt. Der Paragraf 209 stellt homosexuelle geschlechtliche Handlungen von Männern über 19 Jahre mit Männern unter 18 Jahren unter Strafe. Das Schutzalter für heterosexuelle und lesbische Beziehungen liegt bei 14 Jahren.
Der VfGH sieht durch diese Bestimmung „den Gleichheitssatz verletzt“. Eine Regelung sei in sich unsachlich, wenn sie zur Folge habe, dass eine zunächst straflose gleichgeschlechtliche Beziehung allein auf Grund des Umstands strafbar wäre, dass der ältere Partner das 19. Lebensjahr vollendet, heißt es in dem Schreiben des VfGH.
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