Diese müssen dann von der heimischen Behörde anerkannt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Montag in Luxemburg veröffentlichten Urteil entschieden.
Ausgangspunkt war der Fall eines Bayern, dem 1996 in Deutschland die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und für 18 Monate gesperrt worden war. 2002 erwarb der Mann an seinem Wohnsitz in Österreich einen neuen Führerschein.
Das Landratsamt München lehnte im Oktober 2003 seinen Antrag auf Umschreibung der österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche mit der Begründung ab, dass die seit dem Führerscheinentzug bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme reiche nicht aus. Dem hat der EuGH nun widersprochen.
Muss ein Lenker den Führerschein abgeben, wird er meist auch mit einer Sperrfrist belegt, innerhalb derer keine neue Fahrprüfung abgelegt werden darf. Nach Ablauf der Frist ist für einen neuen Führerschein ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um die Fahreignung zu belegen.
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