Einige hunderttausend Menschen sollen nunmehr Rechenschaft darüber ablegen, ob sie im kommunistischen Polen mit einem Geheimdienst zusammengearbeitet haben. Eine genaue Zahl liegt noch nicht vor. Von der Offenlegungspflicht sind künftig alle Personen betroffen, die eine öffentliche Funktion erfüllen, unter anderem Gemeindeabgeordnete, Mitarbeiter der Staatsverwaltung, Schuldirektoren und Journalisten.
Für das Gesetz stimmten 372 der insgesamt 460 Abgeordneten. Auch für Mitarbeiter von privaten Firmen kann das Gesetz unmittelbare Folgen haben. Denn auf Antrag der rechtskonservativen Regierungspartei PiS (Recht und Gerechtigkeit) beschloss das Parlament kurz vor der Abstimmung eine Änderung im Gesetzestext, wonach die ehemalige Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst als Kündigungsgrund gelten kann.
Außerdem sollen die Akten des ehemaligen kommunistischen Geheimdienstes der Öffentlichkeit zugänglich werden. So erhält jeder das Recht, die unter seinem Namen angelegte Akte einzusehen. Die Namen der erwähnten Offiziere und inoffiziellen Mitarbeiter werden nicht geschwärzt. Die Aktien von Geheimdienst-Funktionären und Personen die von den Sicherheitsorganen als persönliche Informationsquellen betrachtet wurden, werden allgemein zugänglich. Das Institut für das nationale Gedächtnis (IPN), das die Akten verwaltet, wird eine Liste mit diesen Personen anfertigen.
Wer als Mitarbeiter des Geheimdienstes gelten soll, werden in Zukunft nicht mehr spezielle Gerichte entscheiden. Diese so genannten Lustrationsgerichte wurden durch das neue Gesetz abgeschafft. In Zukunft wird das IPN eine entsprechende Erklärung abgeben, gegen die der Betroffene vor einem Zivil-Gericht vorgehen kann.
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