Lediglich eine Demonstration auf der B 105 sei erlaubt, urteilten die Richter. Die Einschränkungen des Versammlungsrechts anlässlich das G-8-Gipfeltreffens seien rechtmäßig und verstießen nicht gegen das deutsche Grundgesetz. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Damit hob das Gericht eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom Freitag teilweise auf. Das Verfahren hatte ein Bündnis von Gegnern der Konferenz beantragt, das für den 7. Juni einen Sternmarsch nach Heiligendamm geplant hat.
Die Polizei in Rostock will über eine so genannte Allgemeinverfügung von 30. Mai bis 8. Juni in einer 200-Meter-Zone vor dem Sicherheitszaun um den G-8-Tagungsort öffentliche Versammlungen verbieten. Während des Treffens von 6. bis 8. Juni sollte die Sperrzone auf bis zu sechs Kilometer rund um den Zaun erweitert werden.
Der zwölf Kilometer lange Sicherheitszaun umgibt das Seebad Heiligendamm bereits seit Wochen. Auch rund um den Flughafen Rostock-Laage, auf dem die Maschinen mit den G-8-Staats- und Regierungschefs landen und wieder abfliegen werden, sind für die Zeit von 2. bis 8. Juni Versammlungen untersagt worden.
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