Cejpek hatte, wie die IG Autoren heute in einer Aussendung mitteilte, zwar die notwendige Einkommenshöhe für einen Zuschuss zur Pflichtversicherung erreicht, jedoch wurden seine Einnahmen aus öffentlichen Zuwendungen nicht anerkannt.
Nach der Novellierung des Künstlersozialversicherungsfondsgesetzes werden Preise und Stipendien zum Einkommen dazugerechnet, solche Fälle seien also nunmehr gelöst, hieß es auf APA-Anfrage aus dem Kulturministerium. Der Entscheid des VwGH, der sich noch auf die alte Rechtslage bezieht, legt für die IG Autoren allerdings die Vermutung nahe, “dass in den letzten Jahren höchstwahrscheinlich an zahlreiche Künstler ein gleichermaßen falscher Bescheid ergangen sei”, die Rückforderung wegen Unterschreitung der Mindestgrenze also schon vor der Novellierung in solchen Fällen nicht rechtmäßig gewesen sei.
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