Unter beharrlicher Verfolgung versteht der Gesetzgeber ein längere Zeit hindurch fortgesetztes Verhalten, das die Lebensführung des davon Betroffenen auf unzumutbare Weise beeinträchtigt, indem der Täter beispielsweise permanent räumliche Nähe sucht oder über Dritte Kontakt zum Betroffenen aufzunehmen bestrebt ist.
Sollten die Tochter von Josef F. und ihre Kinder oder weitere Verwandte des 73-jährigen Angeklagten von Pressevertretern oder Paparazzi in diesem Sinne während des laufenden Verfahrens “belagert” werden, müsste die zuständige Staatsanwaltschaft von Amts wegen, jedenfalls aber auf eine Anzeige hin reagieren. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wäre Aufgabe jener Anklagebehörde, in deren Sprengel sich der zu prüfende Sachverhalt ereignet hat.
Unterdessen hat das Justizministerium eine Infobroschüre veröffentlicht, die sich primär an ausländische Medienvertreter richtet. Die 13 Seiten enthalten Erklärungen zur Geschworenengerichtsbarkeit in Österreich und zum Ablauf eines Geschworenenverfahrens sowie sowie Basisinformationen über das Strafverfahren gegen Josef F. Die Kurzfibel ist unter http://www.bmj.gv.at/ abrufbar.
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