Asylwerber nur Saisonniers oder gemeinnützig tätig
Denn der damalige Wirtschaftsminister Bartenstein hat die Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber 2004 per Erlass auf Saisonnierstätigkeiten eingeschränkt. Mit der Asylrechtsnovelle 2005 kam dann die Möglichkeit dazu, Asylwerber für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranzuziehen.
Für Saisonniers und Erntehelfer werden alljährlich Quoten festgelegt. Die Niederlassungsverordnung 2009 lässt 7.500 Erntehelfer und 8.000 “befristet beschäftigte Fremde” zu. Viele Asylwerber werden im Rahmen dieser Quoten jedoch nicht beschäftigt, den größten Anteil machen aus dem Ausland einreisende Arbeitskräfte aus.
Im Zuge des neuen Grundversorgungsgesetzes wurde 2005 überdies die Möglichkeit eröffnet, Asylwerber in Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden heranzuziehen. Als Beispiele nennt das Gesetz Hilfstätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Unterbringung (z.B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und gemeinnützige Tätigkeiten wie Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen oder Unterstützung in der Administration. Dafür steht dem Asylwerber ein “Anerkennungsbeitrag” von drei bis fünf Euro pro Stunde zu.
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