Die belgische Regelung sieht für Studieneingänge im Gesundheitsbereich eine 30-prozentige Quote für Nichtansässige vor. Damit sollte ein Ansturm von Studenten aus Frankreich auf wallonische Universtitäten abgewehrt werden.
Auswirkungen hat die Regelung auch für Österreich, wo es eine ähnliche Quotenregelung für Medizin-Studenten gibt. Der Gerichtshof verweist darauf, dass eine “Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studenten” gegeben sei. Allerdings könne eine solche “mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medzinischen Versorgung gerechtfertigt sein, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt”. Es sei nun zu “prüfen, ob die streitige Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist”.
Der EuGH betont, es sei “letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht”. Es könne “nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Verringerung der Qualität der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals letztlich die “Qualität der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeinträchtigt”, heißt es.
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