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Geschworene, Schöffen und Kindergartengesetz

Im Meldeamt der Marktgemeinde Schruns liegen Informationen zur öffentlichen Einsicht auf.
Im Meldeamt der Marktgemeinde Schruns liegen Informationen zur öffentlichen Einsicht auf. ©Gerhard Scopoli
Gemeindeamt Schruns

Schruns. Im Meldeamt des Gemeindeamtes Schruns kann die Geschworenen- und Schöffenliste letztmals am 10. Mai eingesehen werden. Der Gesetzesbeschluss, der eine Änderung des Kindergartengesetzes betrifft, liegt noch bis 9. Juni auf.

Das Verfahren über die Berufung von Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2011 und 2012 fand am 20. April in einer öffentlichen Amtshandlung im Meldeamt in Schruns statt. Das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen liegt nur noch heute, Montag, den 10. Mai während der Amtsstunden von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr im Meldeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, kann man schriftlich oder mündlich Einspruch erheben (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990). Den eingetragenen Personen steht es überdies in gleicher Weise offen, einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

KINDERGARTENGESETZ

Am 14. April fasste der Vorarlberger Landtag einen Gesetzesbeschluss, der eine Änderung des Kindergartengesetzes betrifft – dieser wurde nicht für dringlich erklärt. Nach der Landesverfassung unterliegt er folglich einer Volksabstimmung. Dies trifft zu, wenn eine solche binnen acht Wochen nach dem genannten Tag, das ist bis 9. Juni, unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Beschlüssen in der Gemeindevertretung oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder mit Unterschrift verlangt wird. Im Meldeamt der Marktgemeinde Schruns liegt der Gesetzesbeschluss bis am Mittwoch, dem 9. Juni von Montag bis Freitag, jeweils in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr auf. Außerdem kann der Gesetzesbeschluss beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei allen Gemeindeämtern eingesehen werden.

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