Dagegen wehrte sich der Straßenbauarbeiter mit dem Hinweis, die Zuhälterei habe er ausschließlich in seiner Freizeit betrieben. Den Arbeitgeber gehe dies daher nichts an. Die frühere Tarifklausel, wonach auch private Straftaten zu einer Kündigung führen können, sei im heutigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht übernommen worden.
Doch ganz unabhängig von tariflichen Regelungen ist jeder Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, betonte nun das BAG. Der öffentlich behauptete und in der Zeitung wiedergegebene Zusammenhang zwischen Zuhälterei und angeblich zu geringem Lohn habe dem Arbeitgeber geschadet.
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