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Millionenklage gegen Primar Haller endgültig vom Tisch

Innsburck, Schwarzach (VN) - Die 1,6-Millonen-Euro-Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen, weitere Zivilverfahren sind anhängig.

Im August wurde die Schadenersatzklage über 1,6 Millionen Euro eines Salzburger Anwalts gegen den renommierten Gerichtspsychiater Reinhard Haller vom Landesgericht Feldkirch abgewiesen. Wie die VN in Erfahrung brachten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck dieses Urteil nun bestätigt. Anwalt Dr. Helmut Schott (46), der in seiner Berufung unter anderem Verfahrensmängel geltend machte, ist Mitglied des Gerichtsgutachten-Geschädigten-Verbands (GGGV). Zwischen Haller und den Mitgliedern des Verbands sind derzeit vier Zivilverfahren anhängig. Hintergrund der nun endgültig abgewiesenen Klage, (die VN berichteten ausführlich) ist ein komplexes Verlassenschaftsverfahren, in dem Haller im Jahr 2003 als Sachverständiger zu Beurteilung der Testierfähigkeit einer Erblasserin bestellt wurde. Die betagte Arztwitwe aus Kitzbühel hatte 1999 ihr drei Jahre zuvor verfasstes Testament, in dem Schott als Begünstigter aufschien, geändert und auf Anraten des Salzburger Anwalts die damalige Freundin des Advokaten als Erbin des Millionenvermögens eingesetzt. Verwandte der Frau fochten das Testament nach ihrem Tod 1999 an. Basierend auf dem Gutachten Hallers erkannte das Landesgericht Innsbruck der dementen Frau die Testierfähigkeit 1999 ab. Daraufhin bezichtigte der Anwalt Haller einer falschen medizinischen Beurteilung und der Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen Verfahrens. Im Schadenersatzprozess machte der Anwalt – er hatte bereits 2,1 Millionen Euro von der Kitzbühlerin geerbt – die Ansprüche seiner Freundin geltend, die diese an ihn abgetreten hatte. Das Landesgericht Feldkirch stellte jedoch fest, dass die Freundin nur „als Erbin vorgeschoben“ wurde, damit der Kläger, wenn er aufgrund des Testaments von 1996 erben würde „keine (disziplinarrechtlichen) Schwierigkeiten“ bekomme. Die Erblasserin sei zudem „emotional im Banne“ des Anwalts gestanden und sei „dessen willenloses Werkzeug“ gewesen. Weiters erkannte das Gericht Hallers Gutachten als „sachlich und fachlich richtig“ an.

Verfahren wegen Prozessbetrugs

Der Fall könnte jedoch auch strafrechtliche Folgen haben. Wie berichtet, leitete die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund des Zivilverfahrens Ermittlungen wegen schweren Prozessbetruges gegen den Salzburger Anwalt ein. Dieser wiederum zeigte Haller und dessen Rechtsanwalt Martin Mennel unter anderem wegen Verleumdung an. Der Vorhabensbericht in dieser Causa werde derzeit von der Oberstaatsanwaltschaft geprüft, so Staatsanwaltschafts-Sprecher Hansjörg Mayr auf Anfrage der VN. Doch zurück zur Berufung: Schott hatte unter anderem behauptet, das Erstgericht habe keine Parteienvernehmung durchgeführt. Die OLG-Richter sehen keinen derartigen Verfahrensmangel. „Das Erstgericht hat den Kläger in der Streitverhandlung vom 17. 5. 2010 vernommen, allerdings hat der Kläger nach einer kurzen Aussage weitere Angaben verweigert und sich nicht bereit erklärt, weiter auszusagen“, heißt es im OLG-Urteil, das den VN vorliegt. Weiters heißt es sinngemäß, dass die Berufung in weiten Teilen nicht gesetzesgemäß ausgeführt und inhaltlich nicht berechtigt sei, da letztendlich ein nicht existierender Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden sei.

Weitere Millionenklagen

Seit September sieht sich Primar Haller mit zwei neuen Schadenersatzklagen konfrontiert. GGGV-Obfrau Inge-Maria Staudinger wirft dem Gerichtspsychiater vor, in einem Gutachten über den Geisteszustand ihres Großvaters eine in Österreich nicht zugelassene Methode verwendet zu haben. Sie will 1,3 Millionen Schadenersatz. Anwalt Schott, der einen Tiroler vertritt, klagte Haller im November neuerlich auf 1,5 Millionen Euro. Rechtsvertreter Martin Mennel dazu: „Die Vielzahl der von Dr. Schott im eigenen Namen oder in Vertretung von Mandanten angestrengten Verfahren lässt darauf schließen, dass es ihm nicht mehr um die Sache selbst geht. Er war bisher wenig erfolgreich und wird es auch in Zukunft nicht sein.“

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