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Steuern, Gebühren und Abgaben für 2011

Blick auf das Schrunser Ortszentrum am 19. Dezember 2010.
Blick auf das Schrunser Ortszentrum am 19. Dezember 2010. ©Gerhard Scopoli

Schruns. In der Marktgemeinde Schruns wurden hinsichtlich der Steuern, Gebühren und Abgaben für 2011 gegenüber dem Jahr 2010 nachfolgende Änderungen beschlossen. Sofern dies nicht besonders vermerkt ist, sind diese Neufestsetzungen zu Beginn dieses Jahres wirksam geworden:

WASSERGEBÜHREN

Wasserbezugsgebühr pro Kubikmeter Wasser: heuer EUR 1,75, im Vorjahr EUR 1,66

Zählermieten: Drei bis fünf Kubikmeter pro Jahr: heuer EUR 12,20, im Vorjahr 9,14; sieben Kubikmeter pro Jahr: heuer EUR 15,60, im Vorjahr EUR 11,71; 20 Kubikmeter pro Jahr: heuer EUR 28,80, im Vorjahr EUR 21,58

Beitragssatz Wasseranschluss- und Ergänzungsbeitrag: heuer EUR 27,82, im Vorjahr EUR 26,98 (Anpassung an den Baukostenindex)

KANALISATIONSGEBÜHREN

Kanalbenützungsgebühr pro Kubikmeter Abwasser: heuer EUR 2,00, im Vorjahr EUR 1,80;
Beitragssatz für Kanalisationsbeiträge: heuer 42,48, im Vorjahr EUR 41,19; Beitragssatz für Nachtragsbeiträge: heuer EUR 14,16, im Vorjahr EUR 13,73
(Anpassung an den Baukostenindex)

Sowohl bei den Wasserbezugsgebühren als auch bei den Kanalbenützungsgebühren erfolgte somit eine Angleichung in Richtung Kostendeckung.

MUSIKSCHULGEBÜHREN

Die Musikschulgebühren werden ab 1. September 2011 um jeweils rund drei Prozent erhöht. Die Schulgelder pro Semester betragen somit ab 1. September 2011:

Elementarunterricht: ab 1. Sep. 2011 EUR 123,00, bisher EUR 119,00

4-er Gruppe: ab 1. Sep. 2011 EUR 169,00, bisher EUR 164,00
3-er Gruppe: ab 1. Sep. 2011 EUR 190,00, bisher EUR 184,00
2-er Gruppe: ab 1. Sep. 2011 EUR 247,00, bisher EUR 240,00

Einzelunterricht: ab 1. Sep. 2011 EUR 323,00, bisher EUR 314,00
Kurzstunde: ab 1. Sep. 2011 EUR 247,00, bisher EUR 240,00
Tanzerziehung: ab 1. Sep. 2011 EUR 93,00, bisher EUR 90,00

Die bisherigen Ermäßigungen bleiben unverändert bestehen:

a) für Erwachsene wird das Doppelte des Jugendtarifs abzüglich einer Ermäßigung von 25 Prozent verrechnet (Ausnahmen: aktive Mitglieder von Blasmusikvereinen, Chormitglieder, Organisten)
b) bei mehreren Kindern aus einer Familie werden folgende Ermäßigungen gewährt: für das zweite Kind werden vom jeweiligen Tarif 75 Prozent verrechnet, für das dritte Kind 50 Prozent und für das vierte Kind 25 Prozent. Ab dem fünften Kind ist der Musikschulbesuch gratis.

KINDERGARTENGEBÜHREN

Die Elternbeiträge wurden gegenüber dem Vorjahr wie folgt erhöht und betragen somit ab 1. September 2011 pro Kind und Monat:

Kindergarten Gamprätz: EUR 30,00
Kindergarten Auf der Litz: EUR 30,00
Kindergarten St. Jodok: EUR 30,00

GÄSTETAXE

Die Gästetaxe wird ab 1. November 2011 in der Zone II von EUR 1,60 auf EUR 1,85 und in der Zone I von EUR 1,75 auf EUR 2,00 pro Nächtigung angehoben. Festgehalten wurde, dass die aus der Erhöhung von EUR 0,25 erfließenden Mehreinnahmen zweckgebunden für die Infrastruktur verwendet werden.

TOURISMUSBEITRAG

Für 2011 wurde ein Gesamtaufkommen an Tourismusbeiträgen in Höhe von EUR 605.000,00 veranschlagt. Der Hebesatz für das Jahr 2011 wird mit 1,14 Prozent der Be-messungsgrundlagen festgesetzt.

ZWEITWOHNSITZABGABE
automatische Indexanpassung lt. Verordnung

GRUNDSTEUER

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Grundstücke) sowie für die Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke) bleiben mit jeweils 500 von Hundert gegenüber dem Vorjahr unverändert.

FRIEDHOFSGEBÜHREN

Bestattungsgebühren:

Mit Ausnahme der Erhaltungskostenbeiträge, die wie folgt neu festgesetzt wurden, bleiben die Friedhofsgebühren gegenüber dem Vorjahr unverändert:

Die Erhaltungskostenbeiträge betragen pro Jahr:

a) Einzelgrab: seit 1. Jan. 2011 EUR 15,00, zuvor EUR 12,00
b) Doppelgrab: seit 1. Jan. 2011 EUR 21,00, zuvor EUR 18,00
c) Arkadengrab: seit 1. Jan. 2011 EUR 32,00, zuvor EUR 29,00
d) Urnenreihengrab: seit 1. Jan. 2011 EUR 15,00, zuvor EUR 12,00
e) Urnennischen: seit 1. Jan. 2011 EUR 15,00, zuvor EUR 12,00

MARKTGEBÜHREN

Bei den Marktgebühren ergaben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen, und es betragen diese somit:

a) Krämermärkte: Standgebühr je vier Quadratmeter Normalstand EUR 30,00, Standgebühr für eigene Stände oder Tische pro Quadratmeter EUR 4,30

b) Sonstige Sommer- und Wintermärkte: für IG-Mitglieder bei regelmäßiger Teilnahme (mindestens acht Teilnahmen) EUR 15,00, für IG-Mitglieder bei einzelnen Teilnahmen EUR 20,00, für sonstige Mitglieder bei regelmäßiger Teilnahme EUR 20,00, für sonstige Mitglieder bei einzelnen Teilnahmen EUR 25,00

c) Viehauftriebe und Viehausstellungen sind von einer Gebühr befreit.

d) Vermietung von Marktständen (an Private oder Vereine): Standmiete bei eigener Abholung und Retournierung für max. fünf Tage EUR 15,00, Standmiete EUR 15,00 + EUR 30,00 bei Zustellung durch den Gemeindebauhof für max. fünf Tage EUR 45,00, darüber hinaus Verdoppelung der Standmiete für wieder max. fünf Tage (bei gemeinnützigen/sozialen Zwecken besteht auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung)

WAAGEGEBÜHREN – BRÜCKENWAAGE

Bei den Gebühren für das Wägen auf der Brückenwaage ergaben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen.

HUNDESTEUER

Die Hundesteuer wurde gegenüber dem Vorjahr wie folgt erhöht:

für Hunde, gehalten in landwirtschaftlichen Betrieben (keine Hobbytierhaltung): heuer EUR 15,00, im Vorjahr EUR 12,50; für alle sonstigen Hunde (ausgenommen Blinden und Berufshunde): heuer EUR 70,00, im Vorjahr EUR 66,00; bei Besuch einer Hundeschule, was mittels Zertifikat nachzuweisen ist, reduziert sich die Hundesteuer auf EUR 60,00 (2010: EUR 55,00

PARKGEBÜHREN

Bei den Parkgebühren ergaben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen.

AUSGLEICHSABGABEN FÜR FEHLENDE GARAGEN UND ABSTELLPLÄTZE

Bei den Ausgleichsabgaben für fehlende Garagen und Abstellplätze ergaben sich ge-genüber dem Vorjahr keine Veränderungen.

ABFALLGEBÜHREN

Bei den Abfallgebühren ergaben sich gegenüber dem Vorjahr nachfolgende Veränderungen.

Die Abfall-Grundgebühr wurde pro Jahr wie folgt festgelegt (inkl. MWSt.):

a) Einpersonenhaushalt und kleiner Haushalt (eine bis drei Personen) EUR 38,00, mittlerer Haushalt (vier bis fünf Personen) EUR 55,00, großer Haushalt (über fünf Personen) EUR 76,00

b) Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und Maisäßhäuser: mit bis zu drei Betten EUR 38,00, mit vier bis fünf Betten EUR 55,00, mit über fünf Betten EUR 76,00

c) Handels- und Gewerbebetriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern oder Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb mit elf bis 20 Gästebetten oder alle freiberuflich Tätigen mit weniger als fünf Dienstnehmern: EUR 168,00

d) Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb mit 21 bis 50 Gästebetten oder Cafés, Imbissstuben, Pubs und dergleichen mit eingeschränktem Küchenbetrieb mit bis zu 150 Sitzplätzen oder Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit fünf bis 20 Dienstnehmern oder Dienstleistungsbetriebe mit fünf bis 20 Dienstnehmern oder alle freiberuflich Tätigen mit fünf und mehr Dienstnehmern EUR 420,00

e) Gewerbe-, Verkehrs-, Elektrizitätswerks-, Handels- und alle anderen Dienstleistungsbetriebe mit 20 bis 35 Dienstnehmern oder Hotels, Gasthöfe und Pensionsbetriebe mit Küchenbetrieb oder Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit 50 bis 100 Gästebetten oder Restaurants, Cafés, Pubs und alle anderen Gastgewerbebetriebe mit über 150 Sitzplätzen oder Campingplätze mit über 50 Stellplätzen: EUR 840,00

f) Gewerbe-, Verkehrs-, Elektrizitätswerks-, Handels- und alle anderen Dienstleistungsbetriebe mit mehr als 35 Dienstnehmern oder Gastgewerbebetriebe mit mehr als 100 Gästebetten: EUR 1.679,00

g) Privatzimmervermieter bis zu zehn Gästebetten: pro Bett EUR 9,00

Die Abfuhrgebühren für den gem. § 7 vorgeschriebenen Pflichtbezug (Mindesteinheiten) pro Jahr wurden wie folgt festgelegt (inkl. MWSt.):

Zwei Abfallsäcke für Restmüll oder fünf Banderolen für einen 25-Liter-Eimer oder drei Banderolen für einen 35-Liter-Eimer oder zwei Banderolen für einen 55-Liter-Eimer für Restmüll: EUR 8,40

Vier Abfallsäcke für Restmüll oder zehn Banderolen für einen 25-Liter-Eimer oder sieben Banderolen für einen 35-Liter-Eimer oder vier Banderolen für einen 55-Liter-Eimer für Restmüll: EUR 16,80

Sechs Abfallsäcke für Restmüll oder 14 Banderolen für einen 25-Liter-Eimer oder zehn Banderolen für einen 35-Liter-Eimer oder sieben Banderolen für einen 55-Liter-Eimer für Restmüll: EUR 25,20

Zehn Abfallsäcke für Restmüll oder 24 Banderolen für einen 25-Liter-Eimer oder 17 Banderolen für einen 35-Liter-Eimer oder elf Banderolen für einen 55-Liter-Eimer für Restmüll: EUR 42,00

Die Gebühr für sonstige Abfallsäcke für Restmüll

à 25 Liter beträgt pro Stück (inkl. MWSt.) EUR 2,10
à 60 Liter beträgt pro Stück (inkl. MWSt.) EUR 4,20

Die Gebühr für Bioabfallsäcke à 15 Liter beträgt pro Stück (inkl. MWSt.) EUR 1,20. Die Gebühr für Bioabfallsäcke à 8 Liter beträgt pro Stück (inkl. MWSt.) EUR 0,70.

Die Gebühr für zusätzliche Banderolen für Restmülleimerentleerungen beträgt (inkl. MWSt.):

Einzelpreis für eine Banderole für einen 25-Liter-Eimer: EUR 1,80
Einzelpreis für eine Banderole für einen 35-Liter-Eimer: EUR 2,50
Einzelpreis für eine Banderole für einen 55-Liter-Eimer: EUR 3,90
Einzelpreis für eine Banderole für einen 120-Liter-Eimer: EUR 8,40
Einzelpreis für eine Banderole für einen 240-Liter-Eimer: EUR 16,80

Die Gebühr für eine Banderole für die

Entleerung eines 800-Liter-Containers beträgt (inkl. MWSt.) EUR 56,00
Entleerung eines 1.000-Liter-Containers beträgt (inkl. MWSt.) EUR 70,00
Entleerung eines 1.100-Liter-Containers beträgt (inkl. MWSt.) EUR 77,00

Für die Sperrgutabfuhr wurden die Abfuhrgebühren wie folgt festgelegt: Wertmarke pro Stück (inkl. MWSt.) pro Gegenstand maximal einen halben Kubikmeter oder 35 kg EUR 10,00; Chipkartengebühren (inkl. MWSt.) pro Chipkarte EUR 8,70

1) Abfallgebührenordnung

Bei der Abfallgebührenordnung wurde die bisher in § 4 (Gebührenhöhe) Absatz 6 angeführte Ausnahme der gänzlichen Befreiung von der Grundgebühr gestrichen. Weiters wurde die Gebühr für Banderolen für die Entleerung von 80-Liter und 120-Liter-Biotonnen gestrichen, da diese Behältnisse nicht in Verwendung stehen. Weiters wurde beim Bezug von Biomüllsäcken anstelle von Restmüllsäcken das Mengenverhältnis gestrichen.

2) Hundesteuer:

Es erfolgte eine Neudefinition des Begriffes “Wachhund” sowie eine klare Umschreibung der Voraussetzungen für die Befreiung bei Haltung eines solchen Hundes.

Kirchplatz 2,Schruns, Austria

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