Sommer, Sonne, Strand und Meer. Für viele Vorarlberger steht die schönste Zeit des Jahres unmittelbar bevor. Doch neben den Vorbereitungen und der Vorfreude auf den Urlaub stellen sich für viele auch ganz nüchterne Fragen. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? Kann ich mir den Urlaub ausbezahlen lassen? Darf mein Chef bestimmen, wann ich den Urlaub konsumieren muss? Arbeitsrechtsexperte Klaus Holbach von der Arbeiterkammer Vorarlberg beantwortet die populärsten Fragen rund um das Thema Urlaub und klärt über Irrtümer auf.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Nach 25-jähriger Dienstzeit erhöht sich dieser auf sechs Wochen dabei angerechnet werden auch Dienstzeiten in anderen Unternehmen (von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren) sowie in gewissem Ausmaß auch Schul- und Studienzeiten.
Nur bei Landes- und Gemeindebediensteten. Für alle anderen Beschäftigten ist es die Dauer des Dienstverhältnisses.
Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Weder kann der Arbeitgeber einen Urlaub verordnen, noch kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne Weiteres antreten.
Das ist weit verbreiteter Irrglaube, der jeder Grundlage entbehrt. Auch hier gilt: Der Urlaub muss generell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Der Urlaub kann in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden. Wird Urlaub konsumiert, dann grundsätzlich immer der älteste. Der Urlaubsanspruch verjährt erst nach drei Jahren.
Nur wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber muss unverzüglich über den Krankenstand verständigt werden.
Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Eintrittsdatum ins Unternehmen. Eine Umstellung auf das Kalenderjahr ist nach Vereinbarung aber möglich.
In den ersten sechs Monaten hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf einen anteilsmäßigen Urlaub (rund zwei Tage pro Monat). Nach sechs Monaten kann dann der volle Urlaub konsumiert werden.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das reguläre Gehalt zuzüglich der regelmäßig anfallenden Zulagen. Werden regelmäßig Überstunden geleistet, so muss der Arbeitgeber auch die durchschnittlichen Überstundenentgelte ausbezahlen.
Sonderzahlungen wie Urlaubs– oder Weihnachtsgeld und somit auch deren Auszahlungstermin sind in den Kollektivverträgen geregelt. Manche Verträge sehen die Auszahlung bei Urlaubsantritt, andere zu einem bestimmten Termin vor.
Urlaub kann nur in natura konsumiert werden. Die sogenannte Urlaubsablöse ist nicht zulässig.
Auch während der Kündigungsfrist muss der Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass man den Urlaub vor Beendigung des Dienstverhältnisses konsumieren oder deshalb gar früher beim neuen Arbeitgeber beginnen kann.
Jener Urlaub, der mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht konsumiert wurde, muss als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden. Für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung sind Arbeitnehmer weiter voll sozialversichert. In dieser Zeit kann deshalb kein Arbeitslosengeld bezogen werden
Telefonaktion
VN
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.