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Urlaub, aber bitte nach Vorschrift

Schwarzach – Der Urlaub zählt zu der schönsten Zeit im Jahr. Doch welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer eigentlich? Ein Rechtsexperte beantwortet 13 populäre Fragen rund um das Thema Urlaub.

Sommer, Sonne, Strand und Meer. Für viele Vorarlberger steht die schönste Zeit des Jahres unmittelbar bevor. Doch neben den Vorbereitungen und der Vorfreude auf den Urlaub stellen sich für viele auch ganz nüchterne Fragen. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? Kann ich mir den Urlaub ausbezahlen lassen? Darf mein Chef bestimmen, wann ich den Urlaub konsumieren muss? Arbeitsrechtsexperte Klaus Holbach von der Arbeiterkammer Vorarlberg beantwortet die populärsten Fragen rund um das Thema Urlaub und klärt über Irrtümer auf.

 

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Nach 25-jähriger Dienstzeit erhöht sich dieser auf sechs Wochen – dabei angerechnet werden auch Dienstzeiten in anderen Unternehmen (von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren) sowie in gewissem Ausmaß auch Schul- und Studienzeiten.

 

Ist das Urlaubsausmaß vom Lebensalter abhängig?

Nur bei Landes- und Gemeindebediensteten. Für alle anderen Beschäftigten ist es die Dauer des Dienstverhältnisses.

 
Darf mich der Arbeitgeber in den Urlaub schicken?

Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Weder kann der Arbeitgeber einen Urlaub verordnen, noch kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne Weiteres antreten.

 

Darf die Hälfte des Urlaubs der Arbeitgeber, die andere Hälfte der Arbeitnehmer bestimmen?

Das ist weit verbreiteter Irr­glaube, der jeder Grundlage entbehrt. Auch hier gilt: Der Urlaub muss generell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

 

Verfällt der Urlaub, wenn ich ihn im laufenden Urlaubsjahr nicht konsumiere?

Der Urlaub kann in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden. Wird Urlaub konsumiert, dann grundsätzlich immer der älteste. Der Urlaubsanspruch verjährt erst nach drei Jahren.

 

Unterbricht Krankenstand den Urlaub?

Nur wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber muss unverzüglich über den Krankenstand verständigt werden.

 

Ist das Urlaubsjahr automatisch das Kalenderjahr?

Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Eintrittsdatum ins Unternehmen. Eine Umstellung auf das Kalenderjahr ist nach Vereinbarung aber möglich.

 

Wie viel Urlaub steht mir bei Dienstantritt zu?

In den ersten sechs Monaten hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf einen anteilsmäßigen Urlaub (rund zwei Tage pro Monat). Nach sechs Monaten kann dann der volle Urlaub konsumiert werden.

 

Was muss mir der Arbeitgeber während des Urlaubs zahlen?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das reguläre Gehalt zuzüglich der regelmäßig anfallenden Zulagen. Werden regelmäßig Überstunden geleistet, so muss der Arbeitgeber auch die durchschnittlichen Überstundenentgelte ausbezahlen.

 

Bekomme ich das Urlaubsgeld immer mit dem Junilohn?

Sonderzahlungen wie Urlaubs– oder Weihnachtsgeld und somit auch deren Auszahlungstermin sind in den Kollektivverträgen geregelt. Manche Verträge sehen die Auszahlung bei Urlaubs­antritt, andere zu einem bestimmten Termin vor.

 

Kann ich mir den Urlaub bei laufendem Dienstverhältnis auch auszahlen lassen?

Urlaub kann nur in natura konsumiert werden. Die sogenannte Urlaubsablöse ist nicht zulässig.

 

Darf ich den Urlaub in der Kündigungsfrist konsumieren oder verkürzt der Urlaub die Kündigungsfrist?

Auch während der Kündigungsfrist muss der Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass man den Urlaub vor Beendigung des Dienstverhältnisses konsumieren oder deshalb gar früher beim neuen Arbeitgeber beginnen kann.

 

Was passiert mit dem Urlaub, den ich vor Beendigung meines Arbeitsverhältnisses nicht konsumieren kann?

Jener Urlaub, der mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht konsumiert wurde, muss als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden. Für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung sind Arbeitnehmer weiter voll sozialversichert. In dieser Zeit kann deshalb kein Arbeitslosengeld bezogen werden

 

Telefonaktion

Haben Sie noch Fragen zum Thema Urlaub? Die VN veranstalten am kommenden Mittwoch, 13. Juli, eine Telefonaktion. Christina Hirschbühl, Arbeitsrechtsexpertin bei der AK Vorarlberg, steht von 15 bis 16 Uhr am VN-Telefon für Sie zur Verfügung: Tel. 05572/949400.

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