8. Dezember - Sonderregelung für Friseure in drei Bundesländern

Für die Arbeit am 8. Dezember gibt es neben der normalen Vergütung einen 100-prozentigen Zuschlag für Feiertagsarbeit. Zusätzlich bekommen die Beschäftigten für ihre Arbeitsleistung am 8. Dezember einen weiteren 100-prozentigen Zuschlag. Für Überstunden werden weitere 100 Prozent fällig. Diese Regelung gilt nur für heuer.
Friseur-Lehrlinge bekommen frei
Festgelegt wurde außerdem, dass die Arbeit am 8. Dezember nur freiwillig erfolgen darf. Friseur-Lehrlinge haben an diesem Tag in ganz Österreich frei. In den anderen Bundesländern gibt es keine Sonderregelung, dort ist der Einsatz von Angestellten am 8. Dezember nicht erlaubt.
(APA)
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