Ein Gericht ließ ein entsprechendes Verfahren nun bei Null starten. Die Betroffene hatte sich 2004 im Alter von 67 Jahren ihr männliches Geschlecht operativ umwandeln lassen.
Ihre Krankenkasse weigerte sich, die OP-Kosten von 42.700 Franken (33.073 Euro) zu übernehmen, da die versicherte Person vor der Operation die geforderte zweijährige Beobachtungsphase nicht eingehalten habe. Diese Zeit dient dazu, die Ernsthaftigkeit des Umwandlungswunsches zu testen. Die betroffene Person beginnt, die angestrebte Geschlechtsrolle im Alltag versuchsweise zu leben. Der Test wird begleitet von medizinischen Maßnahmen sowie psychiatrischen und psychotherapeutischen Untersuchungen.
Das Schweizer Bundesgericht schloss sich in einem Entscheid von 2005 der Auffassung der Kasse an, wonach die Beobachtungsphase in jedem Fall eine Voraussetzung für die Kassenpflicht darstelle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab der Transsexuellen dann allerdings im vergangenen Jahr Recht. Nach Ansicht des EGMR wäre angesichts des Alters der Betroffenen und ihres dringenden Wunsches nach einer raschen Umwandlung ein flexiblerer Umgang mit der Zweijahresfrist angezeigt gewesen. Die Schweiz wurde verurteilt, der Frau 15.000 Euro Genugtuung und 8.000 Euro Kostenersatz zu zahlen.
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