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Wenn Eigentum plötzlich zum Allgemeinbesitz wird

Wohnungseigentümer aufgepasst: Wer jetzt nicht handelt, könnte sein Eigentum verlieren.
Wohnungseigentümer aufgepasst: Wer jetzt nicht handelt, könnte sein Eigentum verlieren. ©APA (Themenbild)
Schwarzach - Ein böses Erwachen könnte Wohnungseigentümern drohen, die jetzt nicht handeln: Spätestens ab Ende November gehen Kellerabteile, Parkplätze oder Eigengartenanteile, die im Grundbuch nicht eigens als Wohnungseigentum klar zugeordnet sind, in den "Allgemeinen Teil der Liegenschaft" über und werden damit zum allgemeinen Besitz, warnt die Fachgruppe der Vorarlberger Finanzdienstleister.

Stellen Sie sich vor, Ihnen gehört nebst einer Eigentumswohnung ein Parkplatz vor dem Haus. Auf diesem aber steht seit Neuestem ständig das Auto Ihres Nachbarn. Und das unter Umständen mit vollem Recht. Zumindest ab dem 22. November.

Möglich macht das ein Entscheid (4Ob150/11d) des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2011. Darin hatte der OGH verdeutlicht, dass Wohnungseigentumszubehör einen separaten Eintrag im Grundbuch erfordere. Deren bloße Berücksichtigung bei der Berechnung des Nutzwertes einer jeweiligen Wohnung genügt damit nicht. Als Wohnungseigentumszubehör gelten beispielsweise Kfz-Abstellplätze, Kellerabteile oder Eigengartenanteile.

Gewährleistungsfrist läuft Ende November ab

Das bedeutet konkret: Rechts- und Gewährleistungsansprüche bei unbeweglichen Dingen – um diese handelt es sich bei Eigentumswohnungen mit Zubehör – die nicht im Grundbuch verzeichnet sind, verjähren drei Jahre nach Kenntnisnahme, so die Fachgruppe der Vorarlberger Finanzdienstleister am heutigen Dienstag.

salzgeber
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Die Frist des auf den ersten Blick nicht unbedingt brisant wirkenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes läuft damit am 22. November diesen Jahres ab. Spätestens an ebendiesem Stichtag werden mehrere tausend Vorarlberger mit der tatsächlichen Sprengkraft des Entscheids konfrontiert werden. Denn: Wohnungseigentumszubehör wurde bislang nur in wenigen Fällen separat im Grundbuch festgehalten. Wird das “Zubehör” also nicht rechtzeitig im Grundbuch nachgetragen, wird es fortan als Allgemeinbesitz bewertet. Eine Änderung könne dann nur mehr mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden, warnt dementsprechend Markus Salzgeber, Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister Vorarlberg (im Bild links; Anm.). Die absehbare Folge: Klagen über Klagen.

Fehlende Gesetzeskorrektur zwingt zum Handeln

Ein Rechtsmangel, der bis heute nicht behoben wurde und Wohnungseigentümer nun zum Handeln zwingt. Denn obwohl der Bescheid bereits drei Jahre zurückliege, fehle bis dato eine notwendige Gesetzeskorrektur, kritisiert der Finanzexperte am heutigen Dienstag.

Es liege am Justizministerium, eine “Reparatur” vorzunehmen. Gesetzliche Lösungsvorschläge von einem eigens eingerichteten Gremium bestehend aus Rechtsexperten lägen vor und seien bereit, im Parlament beschlossen zu werden. Deren Umsetzung aber scheitere an politischen Differenzen. Derzeit weise nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber bis zur Frist Ende November entsprechende Schritte in die Wege leite, so Salzgeber. “Durch das Nichthandeln des Gesetzgebers verlieren demnächst viele Wohnungseigentümer ihre Rechts- bzw. Gewährleistungsansprüche auf das Wohnungseigentumszubehör“, führt Salzgeber deutlich vor Augen – und fordert Wohnungseigentümer nachdrücklich zum Handeln auf.

Die Fachgruppe der Vorarlberger Finanzdienstleister empfiehlt allen Wohnungseigentümern, deren Wohnungszubehör nicht eindeutig im Grundbuch eingetragen ist, sich mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar in Verbindung zu setzen. Nur so könne sichergestellt werden, dass Eigentümer ihre Rechts- bzw. Gewährleistungsansprüche nicht von einem auf den anderen Tag verlieren. (red)

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