Rund um den seit Beginn der Bauarbeiten von Rechtsstreitigkeiten begleiteten Eurospar-Markt in Frastanz hat der Verfassungsgerichtshof jetzt eine Entscheidung getroffen. So hat der VfGH Teile des entsprechenden Flächenwidmungsplanes sowie den Gesamtbebauungsplan 2012 der Marktgemeinde Frastanz in der Nachbarschaft der Brauerei Frastanzer am 1. Dezember 2017 als gesetzwidrig aufgehoben. Die entsprechende Entscheidung wurde sowohl beim VfGH als auch im Vorarlberger Landesgesetzblatt vom 4. Jänner 2018 veröffentlicht.
Bauverfahren muss neu durchgeführt werden
Für den Mitte 2017 fertiggestellten und bereits eröffneten Eurospar-Markt in Frastanz bedeutet dies rechtlich gesehen, dass er ohne gültigen Baubescheid dasteht, da dieser auf einem gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan und auf einem gesetzwidrigen Gesamtbebauungsplan basiert. Für die Marktgemeinde Frastanz und die Handelskette Spar heißt es jetzt zurück an den Start, sowohl was die Flächenwidmung an sich als auch den Bau des Supermarktes betrifft. Denn auch das gesamte Bauverfahren für das bestehende Gebäude muss neu durchgeführt und abgewickelt werden. Solange dieses neuerliche Bauverfahren läuft, droht nach Ansicht von Juristen kein Abriss des Gebäudes.
Anrainer haben beim VfGH Beschwerde eingebracht
Angestoßen haben das VfGH-Verfahren die Anrainer des Eurospar-Marktes, die sich wie berichtet mehrfach gegen den Bau des Supermarktes juristisch zur Wehr gesetzt hatten – zuletzt mit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser kündigte daraufhin im Sommer 2017 im zeitlichen Umfeld der Eröffnung des Eurospar-Marktes an, sich nicht nur den Flächenwidmungsplan und den Gesamtbebauungsplan anzusehen, sondern auch den Paragraphen 35 Abs. 2 und 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG). Dort ist insbesondere die Gewährung von Ausnahmen vom Bebauungsplan geregelt, die bei dem Supermarkt in Frastanz mehrfach zur Anwendung kam. Dieser Paragraph werde auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft, teilten die Verfassungsrichter damals mit.
VfGH hat kein Problem mit Ausnahme-Regelungen
Doch während der besagte Flächenwidmungsplan und der Gesamtbebauungsplan 2012 von Frastanz als gesetzeswidrig aufgehoben wurden, hat der VfGH kein Problem mit dem besagten Paragraphen im RPG. Im Entscheidungstext heißt es dazu, dass “keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Vlbg. Raumplanungsgesetzes 1996 über die Bewilligung von Ausnahmen vom Bebauungsplan” besteht und dass “unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Änderung des Bebauungsplanes und zur Erlassung einer Ausnahmebewilligung sachlich gerechtfertigt” seien.
(WPA)
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