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Vorarlberg: Pferd wird zurückgegeben und Kaufpreis zurückgezahlt

Das Pferd wurde zuvor um einen noch höheren Preis eingekauft - daher der Betrugsvorwurf.
Das Pferd wurde zuvor um einen noch höheren Preis eingekauft - daher der Betrugsvorwurf. ©dpa (Symbolbild)
Reitpferd hielt nicht, was Verkäuferin versprochen hat. Landesgericht bestätigte Ersturteil.

Das Reitpferd ist doch kein sogenannter „Professor“, der Reitfehler verzeiht und auch von Anfängern geritten werden kann. Nach Ansicht der Zivilgerichte ignoriert der Wallach Kommandos von nicht geübten Reitern, blockiert und schlägt zuweilen sogar um sich. Das Pferd habe nicht gehalten, was dessen Verkäuferin in einem Verkaufsinserat im Internet versprochen hat.

Deshalb muss die beklagte Verkäuferin aus dem Bezirk Bludenz der klagenden Käuferin aus dem Bezirk Dornbirn den Kaufpreis von 12.500 Euro rückerstatten. Dafür erhält die Verkäuferin das 2008 geborene Pferd zurück.

Das hat jetzt in dem Zivilprozess in zweiter Instanz das Landesgericht Feldkirch entschieden. Das Berufungsgericht hat damit das Ersturteil des Bezirksgerichts Montafon im Wesentlichen bestätigt. Eine außerordentliche Revision an den OGH wäre das letzte verbliebene Rechtsmittel.

Unterbringungskosten

Die Verkäuferin wurde zudem dazu verpflichtet, für Ausgaben der Klägerin von 5200 Euro vor allem für die Unterbringung des Tieres aufzukommen. Des Weiteren hat die beklagte Pferdeverkäuferin der klagenden Partei an Prozesskosten rund 12.000 Euro zu ersetzen.

Die Klägerin hatte 2015 den damals siebenjährigen Wallach für ihre Töchter gekauft, die wenig Reitübung hatten. Die beklagte Frau hatte ihrerseits zuvor das Dressurpferd im Alter von vier Jahren um 15.000 Euro gekauft und weiter ausgebildet.

Warum die Beklagte dann das Pferd trotzdem zu einem niedrigeren Preis als ihrem Kaufpreis verkauft habe, wollte vor Gericht Klagsvertreter Clemens Achammer wissen. „Das kann ich jetzt nicht erklären“, antwortete die Frau zunächst.

„Sonderbar“ fand das die Erstrichterin: „Eine solche Reduktion des Kaufpreises trotz der Investition in das Pferd ist nur damit erklärbar, dass die Beklagte wusste, dass es nicht alle von ihr angegebenen ­Eigenschaften aufwies. Ihr ist somit jedenfalls ein ­Verschulden anzulasten.“

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