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U-Ausschuss: Die neuen Regeln im Überblick

Fünf-Parteien-Einigung: U-Ausschuss als Minderheitsrecht kommt.
Fünf-Parteien-Einigung: U-Ausschuss als Minderheitsrecht kommt. ©APA
Die Reform der Untersuchungsausschüsse ermöglicht es künftig einer Minderheit, ein solches Kontrollgremium einzusetzen. Auch innerhalb des Verfahrens, etwa bei Zeugenladungen oder Aktenanforderungen, hat die Minderheit dann etwas zu sagen.

Der Vorsitz bleibt im Parlament, neu ist aber zur Unterstützung ein emeritierter Richter. Geändert wird auch die Immunität der Abgeordneten.

EINSETZUNG: Ein Viertel der Abgeordneten kann künftig einen U-Ausschuss einsetzen – ohne FPÖ sind die nötigen 46 Unterstützer für die Opposition aber nicht zu erreichen. Solange dieser läuft, kann ein Abgeordneter, der das Verlangen unterstützt hat, keinen weiteren verlangen. Weitere sind auf Mehrheitsbeschluss möglich.

UNTERSUCHUNGSGEGENSTAND: Die Untersuchung muss sich auf einen “konkreten, bestimmt bezeichneten und abgeschlossenen Sachverhalt in der Vollziehung des Bundes” beziehen. Mit “abgeschlossen” ist eine zeitliche, aber nicht unbedingt juristische Beendigung gemeint. Die Hypo-Notverstaatlichung beispielsweise kann also untersucht werden, bestätigten die Verhandler.

Das Verlangen auf Einsetzung wird dem Geschäftsordnungsausschuss zur Prüfung auf Rechtskonformität zugewiesen. Dieser muss innerhalb von vier Wochen beraten und nach weiteren vier Wochen dem Nationalrat seinen Bericht vorlegen. Stellt der Ausschuss keine Rechtswidrigkeit fest, gilt der U-Ausschuss mit der Behandlung des Berichts im Plenum als eingesetzt. Schon in diesem Stadium müssen der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt sowie der grundsätzliche Beweisbeschluss enthalten sein. Sollte der Ausschuss eine Rechtswidrigkeit feststellen, können die Initiatoren Beschwerde beim VfGH einlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat dann binnen vier Wochen in einem Dreier-Senat zu entscheiden.

DAUER: Zeitlich ist der U-Ausschuss mit zwölf Monaten plus zwei für die Berichtslegung begrenzt. Die Minderheit kann ihn einmal um drei Monate verlängern, die Mehrheit um weitere drei – Vorrang haben aber die Regeln für Wahlkampfzeiten. Die sehen folgendes vor: Spätestens rund vier Monate vor der Wahl muss der Ausschuss beendet sein. Bei vorgezogenen Wahlen ist die Frist entsprechend kürzer.

VORSITZ: Den Vorsitz führen die Nationalratspräsidenten, sie sind für den Gesamtablauf verantwortlich. Sie können sich auch von Abgeordneten vertreten lassen. Der oder die Vorsitzende soll auch regelmäßig – gemeinsam mit den Fraktionsvorsitzenden und dem Verfahrensrichter – die Öffentlichkeit in Pressekonferenzen informieren.

VERFAHRENSRICHTER: Ein emeritierter Richter führt die Erstbefragung von Auskunftspersonen durch und ist bei allen Sitzungen beratend anwesend. Auch spielt er eine maßgebliche Rolle bei der Erstellung des Endberichts. Ausgewählt wird er vom Geschäftsordnungskomitee aus einer Liste, die bereits am Anfang der Gesetzgebungsperiode erstellt wird. Der Verfahrensrichter kann vom U-Ausschuss auch abgewählt werden.

VERFAHRENSANWALT: Einen solchen gab es bisher schon. Er handelt im Interesse der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Zeugen und darf sich jederzeit zu Wort melden. Weiterhin dürfen Auskunftspersonen auch eine “Vertrauensperson” – meist einen Anwalt – mitnehmen.

Zeugen und Akten teils Minderheitsrecht

AUSKUNFTSPERSONEN: Zeugen sind auf Verlangen eines Viertels zu laden, höchstens aber zwei Mal. Die Mehrheit kann einen Zeugen so oft laden, wie sie will. Vermutet die Mehrheit, dass bei der Ladung kein sachlicher Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand besteht, kann man den VfGH anrufen. Die Befragung selbst soll drei Stunden nicht überschreiten, nach maximal vier Stunden ist Schluss.

Kommt ein Zeuge nicht, kann der U-Ausschuss beim Bundesverwaltungsgericht ersuchen, eine Beugestrafe zu verhängen – bei einmaliger Nichtbefolgung der Ladung droht eine Beugestrafe von 1.000 bis 10.000 Euro, bei weiterem Nichtbefolgen von 10.000 bis 30.000 Euro. Die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung soll ebenfalls erhalten bleiben.

BEWEISMITTEL: Ein grundsätzlicher Beweisbeschluss wird schon am Beginn vom Geschäftsordnungsausschuss gefasst. Im Verfahren selbst kann dann die Minderheit noch weitere Akten anfordern, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Thema stehen. Auch hier kann im Streitfall der VfGH befasst werden. Sowohl bei Zeugenladungen als auch bei Beweisbeschlüssen muss darauf geachtet werden, dass eine etwaige strafrechtliche Verfolgung nicht gefährdet wird.

ERMITTLUNGSBEAUFTRAGTER: Mit Zweidrittel-Mehrheit kann der Ausschuss einen Ermittlungsbeauftragten wählen.

STREITBEILEGUNG: Grundsätzlich entscheidet bei Streitigkeiten – wie oben erwähnt – der Verfassungsgerichtshof im Eilverfahren. Dies etwa auch, wenn sich Behörden und Abgeordnete hinsichtlich Akten nicht einig sind oder sich Auskunftspersonen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen. Es gibt aber auch eine parlamentsinterne Schiedsstelle, die aus den Volksanwälten besteht – an sie kann man sich etwa wenden, wenn man mit Entscheidungen des Vorsitzenden bezüglich der Zulässigkeit von Fragen nicht einverstanden ist. Die Volksanwälte müssen einstimmig entscheiden.

SCHLUSSBERICHT: Der Verfahrensbericht wird vom Vorsitzenden des Ausschusses auf Basis eines Entwurfs des Verfahrensrichters erstellt. “Nach Möglichkeit” soll er über einen bloßen “Formalbericht” hinausgehen und Empfehlungen für legislative Maßnahmen enthalten. Die Fraktionen können binnen zwei Wochen ihre eigenen Erkenntnisse beifügen, wobei sie auch aus Beweismitteln des U-Ausschusses zitieren dürfen. Im Bericht erwähnte Personen können ebenfalls Stellungnahmen abgeben, die gleichzeitig mit dem Report veröffentlicht werden müssen. Abgestimmt über den Schlussbericht wird von der Mehrheit. Kommt keiner zustande, berichtet der Vorsitzende im Plenum mündlich.

INFORMATIONSORDNUNG: Hier wird festgelegt, welche Informationen im Bereich des Parlaments in welcher Form welchen Personen wann zugänglich gemacht werden dürfen. Es gibt vier Vertraulichkeitsstufen: eingeschränkt, vertraulich, geheim und streng geheim. Werden die beiden höchsten Stufen nicht eingehalten, drohen strafrechtliche Konsequenzen – ausgenommen werden soll hier “die bloße Veröffentlichung durch Dritte” (etwa Medien, Anm.).

IMMUNITÄT: Weil nun auch eine “Informationsordnung” erlassen wird, werden Änderungen im Bereich der Immunität der Abgeordneten und des Strafrechts nötig, heißt es in der Punktation. Die Immunität soll künftig nicht mehr bei Verleumdung gelten, auch bewusster Geheimnisverrat wird sanktioniert.

ÖFFENTLICHKEIT: Hier gibt es keine Änderungen. An sich bleiben U-Ausschüsse medienöffentlich, Ton- und Bildaufnahmen bleiben aber weiterhin untersagt.

(APA)

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