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Sozialbetrug: Student kassierte Notstandshilfe

Sozialbetrug: Vorarlberger Student muss AMS 16.700 Euro zurückzahlen.
Sozialbetrug: Vorarlberger Student muss AMS 16.700 Euro zurückzahlen. ©BilderBox (Themenbild)
Bregenz, Wien - Verwaltungsgerichtshof: Student hatte keinen Anspruch auf Notstandshilfe und muss dem AMS nun 16.700 Euro zurückzahlen.

Sozialbetrug hat ein Vorarl­berger Student begangen. Er hat zwei Jahre lang zu Unrecht Notstandshilfe bezogen. Dieser Ansicht ist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die kassierten Zuschüsse im Ausmaß von 16.797,04 Euro muss der Student nun dem Arbeitsmarktservice (AMS) zurückzahlen, entschied das Höchstgericht in Wien.

Denn der Notstandshilfebezieher hat nach Angaben des Gerichts dem AMS gegenüber verschwiegen, dass er Student an der Universität Wien ist. Ein Student gilt in der Regel nicht als arbeitslos und hat damit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

In seinem jeweiligen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe hatte der Student sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 falsche Angaben gemacht. Wahrheitswidrig habe er, heißt es seitens des VwGHs, die Frage zehn mit nein beantwortet, die so lautete: „Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, und so weiter)“

Wer aber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, sei nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) zur Rückzahlung der bezogenen Gelder verpflichtet. So argumentierte der Verwaltungsgerichtshof, der die Revision des Studenten als unbegründet abwies.

Studium angegeben

Der Student hat damit erfolglos mit Hilfe eines Rechtsanwalts den AMS-Bescheid bekämpft. Er war der Meinung, keinen Grund für den Widerruf der ihm gewährten Notstandshilfe gesetzt zu haben. Denn er habe in Vorarlberg die lange Anwartschaft auf Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt und in Wien lediglich den Fortbezug geltend gemacht. Keinesfalls berechtigt sei die Rückforderung.

Er habe sein 2008 begonnenes und voraussichtlich bis 2016 dauerndes Bachelor-Studium der internationalen Betriebswirtschaft in seinem ersten Antrag im Jahr 2010 sehr wohl angegeben. In den Folgeanträgen sei diese Frage von ihm gar nicht beantwortet worden, da ihm AMS-Mitarbeiter gesagt hätten, dass das nur erforderlich wäre, wenn es in Sachen Studium etwas Neues gebe.

„Letztlich will der Revisionswerber darauf hinaus, dass seine Betreuer ohnehin von seinem Studium gewusst hätten“, fasst das Gericht zusammen. „Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr“, dass das Studium im Antragsformular nicht angegeben und dem Arbeitsmarktservice auch auf einem anderen Weg nicht mitgeteilt wurde.

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