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Volksbegehren in Österreich nicht bindend

Eine bindende Volksabstimmung - wie in Bayern zum Rauchverbot - wäre in Österreich in dieser Form nicht möglich.

In Bayern müssen Volksbegehren, die mehr als zehn Prozent Unterstützung erhalten, im Landtag behandelt werden. Lehnt der bayrische Landtag den Vorschlag der Initiatoren ab, so kommt es automatisch zu einer Volksabstimmung, deren Ergebnis dann bindend ist. In Österreich hingegen haben Ergebnisse von Volksbegehren für den Gesetzgeber keinen bindenden Charakter. Lediglich Ergebnisse von Volksabstimmungen sind bindend, diese können aber nicht vom Volk initiiert werden.

Eine Volksabstimmung kann in Österreich einerseits über ein bereits beschlossenes Gesetz abgehalten werden, dazu ist ein Beschluss durch die Mehrheit des Nationalrats notwendig. Darüber hinaus ist eine Volksabstimmung für zwei Fälle zwingend vorgesehen: Bei Gesamtänderungen der Verfassung sowie im Falle einer von der Bundesversammlung (Gremium aus Nationalrat und Bundesrat) gestellten Frage nach der Absetzung des Bundespräsidenten.

Mit einem Volksbegehren können Bürger, Gruppierungen oder Parteien in Österreich ihren Wunsch zu einem Gesetz deponieren. Die Initiative geht hier von den Bürgern selbst aus. Die Volksbefragung ist eine Möglichkeiten für die Politiker, die Haltung der Bürger zu Gesetzen zu erfragen. Sie hat aber wie das Volksbegehren keine Konsequenzen, der Ausgang einer Volksabstimmung ist hingegen bindend für den Gesetzgeber.

Das Wichtigste zu den drei Instrumenten der direkten Demokratie im Überblick:

VOLKSBEGEHREN:

– GEGENSTAND: Anregung, Forderung von Bürgern an die Gesetzgebung;
muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

– EINLEITUNG: Einleitungsverfahren mit Antrag des/der Proponenten,
also Initiatoren. Antrag muss von einem Promille der
Gesamtbevölkerung unterschrieben sein
(derzeit 8.032)

– DURCHFÜHRUNG: Unterzeichnung des Volksbegehrens in einwöchigem
Eintragungsverfahren

– QUORUM: Für Behandlung im Nationalrat 100.000 Unterschriften oder
Unterschriften je eines Sechstels der Stimmberechtigten dreier
Bundesländer

– KONSEQUENZ: bindet Gesetzgeber nicht

– STIMMBERECHTIGTE: Wahlberechtigte bei Nationalratswahlen ohne
Auslands-Österreicher

– KOSTEN: Proponenten: 2.456,70 Euro Druckkostenbeitrag,
Bund: rd. 2 Mill. Euro (Rückerstattung an Gemeinden)
– BISHERIGE ANZAHL: 33 (letztes: “Stopp dem Postraub”)

VOLKSBEFRAGUNG (auf Bundesebene)

– GEGENSTAND: Erforschung der Haltung der Bevölkerung zu einer
Frage, muss laut Gesetz betreffen: “Angelegenheiten von
grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren
Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist”

– EINLEITUNG: Anordnung des Bundespräsidenten nach Beschluss des
Nationalrates (einfache Mehrheit)

– DURCHFÜHRUNG: Abstimmung an Sonntag/Feiertag über eine Frage,
die mit Ja oder Nein zu beantworten ist
– QUORUM: keines

– KONSEQUENZ: bindet Gesetzgeber nicht

– STIMMBERECHTIGTE: Wahlberechtigte bei Nationalratswahlen ohne
Auslands-Österreicher

– KOSTEN: teils Bund/teils Gemeinden: rd. 3,5 Mill. Euro
– BISHERIGE ANZAHL: keine

VOLKSABSTIMMUNG

– GEGENSTAND: Beschlossenes Gesetz, Gesamtänderung der
Verfassung (zwingend), Absetzung des Bundespräsidenten

– EINLEITUNG: Anordnung des Bundespräsidenten/seines Vertreter
. bei Gesetz: auf Beschluss oder Verlangen
der Mehrheit des Nationalrates
. bei Verfassungs-Teiländerung: auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder des Nationalrats
oder des Bundesrats
. bei Absetzung des Bundespräsidenten: auf Verlangen
der Bundesversammlung

– DURCHFÜHRUNG: Abstimmung an Sonntag/Feiertag über Frage, ob
Gesetz in Kraft treten oder Bundespräsident abgesetzt
werden soll
– QUORUM: Mehrheit der gültigen Stimmen

– KONSEQUENZ: bindet den Gesetzgeber

– STIMMBERECHTIGTE: Wahlberechtigte bei Nationalratswahlen mit
Auslands-Österreichern

– KOSTEN: teils Bund/Teils Gemeinden rd. 3,6 Mill. Euro

– BISHERIGE ANZAHL: zwei (EU 1994, AKW Zwentendorf 1978)

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