Tipps. Der Skandal um Testamentsfälschungen hat viele Menschen in Vorarlberg beunruhigt. Wann soll man Verdacht schöpfen? Wie soll man darauf reagieren? Wie kann man sein Recht schnell und umfassend einfordern? Die Anwälte Dr. Günter Flatz und Dr. Ernst Dejaco, die im Zusammenhang mit der Testamentsaffäre mehrere Opfern vertreten, geben darüber Auskunft. Und auch darüber, welche Möglichkeiten bei einer Rückabwicklung einer Erbschaft bestehen.
- Ein Testament ist grundsätzlich verdächtig, wenn darin Personen aufscheinen, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind.
- Taucht nach dem Tod ein Übergabe- oder Schenkunsvertrag des Verstorbenen auf, der nicht grundbücherlich durchgeführt wurde, dann besteht auch ein Fälschungsverdacht.
- Wer sich mit verdächtigen Dokumenten konfrontiert sieht, soll sofort entweder die Polizei oder einen Antwalt informieren. Man kann selbstverständlich auch selbst eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft machen. Ist ein Schaden bereits eingetreten, sprich eine gefälschte Erbschaft abgewickelt und womöglich schon veräußert, geht es um die Rückabwicklung mit dem Ziel, die rechtmäßigen Erben als legitime Nutznießer der Verlassenschaft einzusetzen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Ein gefälschtes Testament kann bis zu 30 Jahre mit einer Erbschaftsklage angefochten werden.
- Der aufgrund eines gefälschten Testaments zum Zuge gekommene Erbe ist ein Scheinerbe und muss die Erbschaft an den übergangenen Erben herausgeben.
- Hat der Scheinerbe das Erbe verkauft und verbraucht, muss er den erlangten Wert herausgeben. Auch ein gefälschter Schenkungs- oder Übergabevertrag ist nichtig.
- Ist ein Testamentsfälscher eine Amtsperson, bestehen für die Geschädigten auch Amtshaftungsansprüche gegen die Republik. Diese Ansprüche gelten bis maximal zehn Jahre nach Entstehung des Schadens . Wichtig: Erben wie Scheinerben wird empfohlen, ihre Ansprüche gegen die Fälscher mittels Klage geltend zu machen. “Denn wer seine Ansprüche zuerst gerichtlich geltend macht, hat die größere Chance, auf das beschlagnahmte Vermögen zu greifen.”
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