“Wie im Bewilligungsbescheid über den Zusammenschluss der Schigebiete Mellau-Damüls vorgeschrieben, wurden nach mehreren Besprechungen mit den Grundeigentümern, Behördenvertretern und Naturschutzgruppierungen die Inhalte und Abgrenzung der Ruhezone Mellau-Damüls-Au festgelegt.” Die Ruhezone umfasst ingesamt 2.815 Hektar, davon sind 2.252 Hektar Kernzone.
In der Verordnung wurde der Schutzzweck klar festgelegt, betont Landesrat Schwärzler und führt diesen wie folgt an:
- Erhaltung der in der Umgebung der touristischen Erschließungen verbleibenden Lebensräume und Lebensstätten für Tiere;
- Bewahrung der naturnahen und in Teilen ursprüngliche Gebirgslandschaft als Lebensraum einer vielfältigen Pflanzenwelt;
- Erhaltung der Lebensvielfalt auf Alpflächen, die meist durch die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstanden ist.
In der Verordnung wurden auch einige Verbote zum Schutz von Flora und Fauna in der Ruhezone fixiert. Folgende Tätigkeiten sind verboten:
- Veränderungen der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit der Errichtung von Schipisten und loipen;
- Präparierung der Schneedecke mit Schneegeländefahrzeugen;
- Einrichtung von Zelt- und Lagerplätzen sowie Parken von Wohnwagen;
- Hubschrauberstarts und -landungen für touristische Zwecke.
Weitere Verbote gelten in der Kernzone:
- Errichtung von Seilschwebebahnen, Sesselliften oder anderen mechanischen Aufstiegshilfen;
- Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
- Störung des Naturgenusses durch unnötige Lärmerzeugung durch Events und Großveranstaltungen;
- Starts und Landungen mit Segelflugzeugen, Kleinfluggeräten oder Fallschirmen, kein Überflug mit diesen Geräten in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 Metern;
- Befahren der Kernzone mit Schneegeländefahrzeugen und Quads.
In der Kernzone ist auch das Befahren und Betreten mit Schiern, Schneeschuhen oder anderen Wintersportgeräten in der Zeit vom 15. November bis 30. April verboten.
Gebietsbetreuer
Darüberhinaus wurde die Bestellung eines Gebietsbetreuers festgelegt, “mit der Aufgabe für eine günstige Entwicklung des Gebietes Sorge zu tragen, auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu achten, Übertretungen der Behörde zu melden, Grundbesitzer zu beraten und Besucher über die Schutzmaßnahmen zu informieren”, so Umweltlandesrat Erich Schwärzler.
Die Verordnung soll vorläufig auf fünf Jahre befristet werden.
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